Ein im EU-Ausland erworbener Führerschein berechtigt nicht automatisch zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte. Die bloße Eintragung eines ausländischen Ortes im Führerschein (Feld 8) beweist die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses nicht abschließend - deutsche Behörden und Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, dies anhand aller verfügbaren Informationen zu prüfen.
Vorliegend betraf dies einen deutschen Staatsangehörigen, dem in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war und der kurz darauf eine tschechische Fahrerlaubnis erwarb. Das Landratsamt stellte fest, dass diese Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtige.
Hintergrund: Fahrerlaubniserwerb im EU-Ausland nach Entzug im Inland
Wer in Deutschland die Fahrerlaubnis verloren hat und vor Ablauf einer Sperrfrist oder ohne Erfüllung der für eine Neuerteilung gestellten Anforderungen im EU-Ausland eine neue Fahrerlaubnis erwirbt, kann sich nicht ohne weiteres auf die unionsrechtlich vorgesehene gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen berufen. Entscheidend ist dabei, ob der ordentliche Wohnsitz im Ausstellerstaat zum Zeitpunkt der Erteilung tatsächlich bestanden hat.Vorliegend betraf dies einen deutschen Staatsangehörigen, dem in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war und der kurz darauf eine tschechische Fahrerlaubnis erwarb. Das Landratsamt stellte fest, dass diese Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtige.
Unionsrechtlicher Rahmen: Was erlaubt das EU-Recht?
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (vgl. EuGH, 26.04.2012 - Az: C-419/10) verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG einem Mitgliedstaat grundsätzlich, die Anerkennung eines EU-Führerscheins allein deshalb zu verweigern, weil dem Inhaber zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen wurde - sofern der Führerschein außerhalb einer laufenden Sperrfrist erteilt wurde und der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte. Dieser Anwendungsvorrang des Unionsrechts schließt es aus, die nationalen Vorschriften der §§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bzw. 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV als Grundlage für eine Inlandsungültigkeit heranzuziehen, wenn die Sperrfrist bereits abgelaufen war.Wohnsitzprüfung: Nicht bloße Hypothese, sondern Pflicht der nationalen Gerichte
Der EuGH hat klargestellt (vgl. EuGH, 26.04.2012 - Az: C-419/10), dass die Eintragung eines im Ausstellerstaat liegenden Ortes im Führerschein (Feld 8) lediglich eine widerlegbare „Annahme“ - in anderen Sprachfassungen als „Hypothese“ bezeichnet - begründet, nicht aber einen unwiderleglichen Beweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses darstellt. Die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sind nicht nur berechtigt, sondern ausdrücklich verpflichtet, das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellerstaat zu prüfen.Welche Informationsquellen dürfen herangezogen werden?
Maßgebliche Erkenntnisquellen für diese Prüfung sind in erster Linie Informationen, die vom Ausstellerstaat herrühren. Nach dem Urteil des EuGH vom 1. März 2012 (vgl. EuGH, 01.03.2012 - Az: C-467/10) ist es dabei unschädlich, wenn solche Informationen nicht unmittelbar, sondern indirekt - etwa über gemeinsame Polizei- oder Zollkooperationszentren - übermittelt werden, sofern sie der Sache nach von einer Behörde des Ausstellermitgliedstaates stammen. Ebenso hat der EuGH bereits mit Beschluss vom 9. Juli 2009 (vgl. EuGH, 09.07.2009 - Az: C-445/08) festgehalten, dass der Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, von sich aus Informationen einzuholen. Diese Informationen bilden den „Rahmen“, innerhalb dessen alle weiteren Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden dürfen.Indizien genügen - kein abschließender Beweis erforderlich
Für die Durchbrechung des Anerkennungsgrundsatzes reicht es aus, wenn die vom Ausstellerstaat stammenden Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber die Wohnsitzvoraussetzungen nicht erfüllt hat - ein abschließender Beweis ist nicht erforderlich (vgl. EuGH, 01.03.2012 - Az: C-467/10). Schon die bloße Möglichkeit, dass ein rein fiktiver Wohnsitz zum Zweck der Umgehung der strengeren inländischen Anforderungen begründet wurde, kann ausreichen, um eine weitere Prüfung zu rechtfertigen. Dies bestätigen die Fassungen der zitierten Entscheidung in allen romanischen Sprachen, die insoweit auf Verben wie „indiquent“ (frz.) oder „indiquen“ (span.) - im Deutschen: „hinweisen“ - abstellen, ohne einen vollständigen Nachweis zu verlangen.Was muss „ordentlicher Wohnsitz“ bedeuten?
Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG sowie Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG verlangen, dass der Fahrerlaubniserwerber im Ausstellerstaat an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr gewohnt hat und enge persönliche oder berufliche Bindungen an diesen Ort bestehen. Eine bloß physische Anwesenheit oder die formale Eintragung in ein Ausländerregister genügt nicht. Wenn eine solche Registrierung erst Monate nach Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgte, ist dies ein gewichtiges Indiz gegen das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im maßgeblichen Zeitpunkt.Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz
Ist die Hauptsache offen und sprechen die vorhandenen Erkenntnisse eher für einen Scheinwohnsitz, kann im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit behördlicher Maßnahmen - wie die Verpflichtung zur Vorlage des ausländischen Führerscheins zwecks Eintragung eines Sperrvermerks - aufrechterhalten werden. Dabei sind die öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit - insbesondere bei vorausgegangenen Straftaten nach § 315c StGB oder Drogendelikten - gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Eine beanspruchte Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat nach Erlass der angefochtenen Verfügung hebt diese Abwägung regelmäßig nicht auf, solange der Betroffene ein erkennbares Interesse daran hat, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge führen zu dürfen.
VGH Bayern, 03.05.2012 - Az: 11 CS 11.2795
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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