Wer nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluss behauptet, es habe sich um einen einmaligen Erstkonsum gehandelt, muss die Umstände des Konsums glaubhaft und widerspruchsfrei darlegen. Bleiben die Angaben zum Konsumzeitpunkt und den näheren Umständen widersprüchlich, ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, der wegen fehlender Trennung von Konsum und Fahren zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt.
Fahrt unter Cannabiseinfluss und die Frage des Konsummusters
Wird bei einer Verkehrskontrolle eine Fahrt unter Wirkung von Cannabis festgestellt, kommt es für die fahrerlaubnisrechtliche Beurteilung maßgeblich darauf an, ob ein gelegentlicher oder lediglich ein einmaliger Konsum vorliegt. Nach Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist die Fahreignung ausgeschlossen, wenn bei gelegentlichem Cannabiskonsum keine hinreichende Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt. Ein einmaliger, experimenteller Erstkonsum kann demgegenüber unter bestimmten Voraussetzungen anders zu bewerten sein.Wie wird zwischen Erstkonsum und gelegentlichem Konsum abgegrenzt?
Ein niedriger THC-COOH-Wert im Blutserum spricht für sich genommen nicht zwingend gegen einen gelegentlichen Konsum, gibt jedoch auch keinen Anlass zur Annahme eines erheblichen oder regelmäßigen Konsums. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene die Umstände seines Konsums glaubhaft und frei von Schwankungen, inneren Brüchen und Ungereimtheiten darlegt. Denn es spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass gerade im Anschluss an einen experimentellen Erstkonsum - bei noch bestehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen der Substanz - das besondere Risiko einer Fahrt unter Drogeneinfluss eingegangen wird. Angesichts der vergleichsweise geringen Kontrolldichte der Verkehrsüberwachung stellt das Auffälligwerden gerade eines Erstkonsumenten zudem einen eher seltenen Zufall dar. Vor diesem Hintergrund sind an die Glaubhaftigkeit der Einlassung zum einmaligen Konsum strenge Anforderungen zu stellen.Welche Bedeutung haben widersprüchliche Angaben zum Konsumzeitpunkt?
Werden im Verlauf des Verfahrens wiederholt unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des Cannabiskonsums gemacht, spricht dies gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung eines einmaligen Konsums. Insbesondere ist eine fortgesetzte Unsicherheit über den genauen Konsumtag nicht nachvollziehbar, wenn es sich tatsächlich um ein einmaliges, außerhalb der Alltagsroutine liegendes Ereignis gehandelt haben soll. Auch eine im Laufe des Verfahrens erstmals vorgebrachte und später wieder nicht aufrechterhaltene Behauptung eines unbewussten Konsums (etwa durch eine von Dritten überlassene Zigarette) kann die Glaubhaftigkeit der Gesamteinlassung weiter erschüttern, wenn sie im Widerspruch zu vorherigen Angaben steht, die auf einen bewussten Konsum schließen lassen.Urteil freischalten
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OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2007 - Az: 16 B 908/07
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0801.16B908.07.00
Vorgehend: Vorinstanz: VG Gelsenkirchen, 16.05.2007 - Az: 7 L 356/07
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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