Auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille kann die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von einem medizinisch-psychologischen Gutachten abhängig machen, wenn zusätzliche Tatsachen auf eine hohe Alkoholgewöhnung hindeuten. Als solche Zusatztatsache genügt insbesondere das dokumentierte Fehlen alkoholtypischer Ausfallerscheinungen trotz einer Blutalkoholkonzentration ab etwa 1,1 Promille, ebenso eine Alkoholfahrt bereits tagsüber oder über eine längere Strecke ohne Auffälligkeiten.
§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV fungiert dabei als Auffangvorschrift, bei deren Anwendung die Wertungen der lit. b und c zu berücksichtigen sind. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 Promille nicht allein wegen der erfolgten Entziehung von der Beibringung eines positiven Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es jedoch, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer Fahrerlaubnisentziehung
Wird die Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt strafgerichtlich entzogen, richtet sich die Neuerteilung nach den Vorschriften über die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde hat dabei zu prüfen, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, ist nach den §§ 11 bis 14 FeV zu verfahren. Da die Fahreignung als positive Voraussetzung der Fahrerlaubniserteilung ausgestaltet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG), geht die Nichtfeststellbarkeit der Eignung zulasten des Bewerbers. Ein Anspruch auf Erteilung besteht folglich nicht, solange berechtigte Eignungszweifel bestehen, die zur Anordnung eines Gutachtens berechtigen.Ab wann ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich?
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten unter anderem dann beizubringen, wenn nach ärztlichem Gutachten Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonstige Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (lit. a Alt. 2), wiederholt Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss begangen wurden (lit. b) oder ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde (lit. c). Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn der Betroffene das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann.§ 13 Satz 1 Nr. 2 lit. a Alt. 2 FeV fungiert dabei als Auffangvorschrift, bei deren Anwendung die Wertungen der lit. b und c zu berücksichtigen sind. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 Promille nicht allein wegen der erfolgten Entziehung von der Beibringung eines positiven Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es jedoch, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.
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VGH Bayern, 03.06.2022 - Az: 11 CE 22.262
Vorgehend: VG Regensburg, 21.12.2021 - Az: RO 8 E 21.2160
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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