Bei einer 35 Minuten nach einer Trunkenheitsfahrt gemessenen Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ist von einem Alkoholmißbrauch auszugehen. In diesem Fall kommt eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV in Betracht.
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV setzt im Sinne einer Tatbestandswirkung nur eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis aus einem der Sachgründe der Buchstaben a bis c voraus. Bei Anknüpfung an Buchstabe a genügt insoweit die Feststellung, dass die frühere (verwaltungsbehördliche oder strafgerichtliche) Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt ist; einer (ggf. erneuten) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Gutachtensanordnung nach Buchstabe a bedarf es nicht.
Somit kann vor Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen verlangt werden, weil die Fahrerlaubnis des Betroffenen im vorliegenden Fall strafgerichtlich aufgrund von § 69 StGB entzogen worden war. Dies entspricht den Anforderungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV.
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV setzt im Sinne einer Tatbestandswirkung nur eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis aus einem der Sachgründe der Buchstaben a bis c voraus. Bei Anknüpfung an Buchstabe a genügt insoweit die Feststellung, dass die frühere (verwaltungsbehördliche oder strafgerichtliche) Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt ist; einer (ggf. erneuten) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Gutachtensanordnung nach Buchstabe a bedarf es nicht.
Somit kann vor Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen verlangt werden, weil die Fahrerlaubnis des Betroffenen im vorliegenden Fall strafgerichtlich aufgrund von § 69 StGB entzogen worden war. Dies entspricht den Anforderungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV.
VGH Baden-Württemberg, 18.06.2012 - Az: 10 S 452/10
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