Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.468 Anfragen

Einmalig reicht: Speed- und Crystal-Konsum kostet den Führerschein: auch Jahre später

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer gegenüber einem Arzt oder Gutachter den früheren Konsum harter Drogen einräumt, gibt der Fahrerlaubnisbehörde eine ausreichende Tatsachengrundlage, um die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anzuordnen - unabhängig davon, wie lange der Konsum zurückliegt.

Wird das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde zwingend auf fehlende Fahreignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Eine bloße Selbstauskunft über Abstinenz genügt nicht als Nachweis des erforderlichen stabilen Einstellungswandels.

Fahreignung und harte Drogen

Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt bereits der einmalige Konsum harter Drogen - wie Speed (Amphetamin) oder Crystal (Methamphetamin) - die Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers aus, und zwar unabhängig von der konsumierten Menge und unabhängig davon, ob der Betroffene in berauschtem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat (vgl. VGH Bayern, 26.04.2019 - Az: 11 CS 19.9; VGH Bayern, 26.03.2019 - Az: 11 CS 18.2333; VGH Bayern, 25.11.2014 - Az: 11 ZB 14.1040; VGH Bayern, 22.09.2015 - Az: 11 CS 15.1447). Für die Wiedererlangung der Fahreignung nach einem solchen Konsum ist im Regelfall nach einer Entgiftungs- und Entwöhnungsphase eine einjährige Abstinenz nachzuweisen. Darüber hinaus muss ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel eingetreten sein, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch künftig die notwendige Abstinenz einhält. Zu prüfen ist ferner, ob der Konsum zu dauerhaften körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen oder Schäden am zentralen Nervensystem geführt hat. Diese Anforderungen ergeben sich aus Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV in Verbindung mit Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenverkehrswesen).

Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens

Gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch von Betäubungsmitteln abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin solche Stoffe einnimmt. Die Anordnung setzt dem Wortlaut nach einen vergangenen Konsum sogenannter harter Drogen voraus; dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV, der eine Sondervorschrift allein für den gelegentlichen Cannabiskonsum enthält (vgl. BVerwG, 09.06.2005 - Az: 3 C 25/04). Als tatsächliche Grundlage für eine solche Anordnung genügt die Selbstauskunft des Betroffenen über früheren Drogenkonsum - auch wenn diese gegenüber einem Gutachter im Rahmen einer anderweitigen ärztlichen Untersuchung erfolgt ist. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz oder eine behördliche Feststellung des Konsums ist nicht erforderlich.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia KleinAlexandra KlimatosDr. jur. Jens-Peter Voß

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.260 Bewertungen)

Sehr schnelle und kompetente Antworten. Vielen Dank. Ich kann Sie nur empfehlen. Weiter so und viel Erfolg. Danke für Ihre Unterstützung und ...
Verifizierter Mandant
super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten. Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.
Verifizierter Mandant