Wer ein rechtmäßig angeordnetes Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht vorlegt, dem ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Fahrerlaubnisbehörden sind berechtigt, auch anonymen Hinweisen auf fahreignungsrelevante Erkrankungen nachzugehen, sofern diese konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Verkehrssicherheit enthalten - die fehlende Identifizierbarkeit des Anzeigeerstatters steht dem behördlichen Handeln nicht entgegen.
Vorliegend enthielt ein anonymes Schreiben die konkrete Information, dass der Betroffene auch während sportlicher Aktivität Traubenzucker zu sich nehme - ein Hinweis, der hinreichend konkret war, um berechtigte Zweifel an einer möglichen Zuckerkrankheit nach Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV zu begründen. Ein allgemeiner Hinweis auf eine vermeintlich auffällige Fahrweise oder bloße Verdächtigungen ohne jeden Sachbezug würden für sich genommen nicht ausreichen; entscheidend ist, ob der anonyme Hinweis objektiv nachprüfbare oder jedenfalls substantiierte Tatsachen enthält, die eine fahreignungsrelevante Erkrankung nahelegen.
Werden im Verlauf des Verwaltungsverfahrens weitere Anhaltspunkte für fahreignungsrelevante Erkrankungen bekannt - vorliegend ergaben sich ergänzend Hinweise auf einen Bluthochdruck im Sinne von Nr. 4.2 der Anlage 4 zur FeV -, sind diese in die Prüfung einzubeziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Betroffenen auch insoweit Gelegenheit zu geben, durch ärztliche Nachweise Zweifel auszuräumen.
Legt der Betroffene das angeordnete Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, ohne dass hierfür ein hinreichender Grund besteht, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt und verpflichtet, von der Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen und die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen. Voraussetzung ist, dass der Betroffene in der Gutachtensaufforderung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Fahreignungszweifel durch anonyme Hinweise: Zulässige Grundlage für behördliches Handeln?
Fahrerlaubnisbehörden sind nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) grundsätzlich nicht zur Bearbeitung anonymer Eingaben verpflichtet. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 AGO sind sie jedoch unabhängig davon verpflichtet, zum Schutz privater und öffentlicher Güter und Rechte die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Enthält ein anonymes Schreiben konkrete Anhaltspunkte, die ein Tätigwerden einer Sicherheitsbehörde - wie der Fahrerlaubnisbehörde - angezeigt erscheinen lassen, ist es dieser unbenommen, diesen Anhaltspunkten im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nach Art. 24 BayVwVfG nachzugehen. Der Umstand, dass Fahreignungszweifel aus einem anonymen Schreiben herrühren, ist für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen damit grundsätzlich irrelevant.Vorliegend enthielt ein anonymes Schreiben die konkrete Information, dass der Betroffene auch während sportlicher Aktivität Traubenzucker zu sich nehme - ein Hinweis, der hinreichend konkret war, um berechtigte Zweifel an einer möglichen Zuckerkrankheit nach Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV zu begründen. Ein allgemeiner Hinweis auf eine vermeintlich auffällige Fahrweise oder bloße Verdächtigungen ohne jeden Sachbezug würden für sich genommen nicht ausreichen; entscheidend ist, ob der anonyme Hinweis objektiv nachprüfbare oder jedenfalls substantiierte Tatsachen enthält, die eine fahreignungsrelevante Erkrankung nahelegen.
Verhältnismäßigkeit: Ärztliches Attest vor Gutachtensanordnung
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es, dem Betroffenen vor Erlass einer förmlichen Gutachtensaufforderung nach § 11 Abs. 2 FeV die Möglichkeit zu geben, die entstandenen Fahreignungszweifel durch Vorlage eines ärztlichen Attestes seines Hausarztes oder eines behandelnden Facharztes auszuräumen. Obwohl die Fahrerlaubnis-Verordnung für diesen vorgelagerten Schritt keine ausdrückliche Rechtsgrundlage vorsieht, trägt diese Vorgehensweise dazu bei, kostenintensive Mehrfachbegutachtungen zu vermeiden. Ergibt ein solches Attest, dass die in Anlage 4 zur FeV genannten Voraussetzungen für einen Fahreignungsausschluss nicht vorliegen, besteht kein Anlass für eine weitergehende Gutachtensaufforderung.Werden im Verlauf des Verwaltungsverfahrens weitere Anhaltspunkte für fahreignungsrelevante Erkrankungen bekannt - vorliegend ergaben sich ergänzend Hinweise auf einen Bluthochdruck im Sinne von Nr. 4.2 der Anlage 4 zur FeV -, sind diese in die Prüfung einzubeziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Betroffenen auch insoweit Gelegenheit zu geben, durch ärztliche Nachweise Zweifel auszuräumen.
Welche Folgen hat die Nichtvorlage nach einer Gutachtensaufforderung?
Werden die Fahreignungszweifel nicht durch ein ärztliches Attest ausgeräumt, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, gemäß § 11 Abs. 2 FeV die Vorlage eines Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt. Die Gutachtensaufforderung muss rechtmäßig sein, die Gutachtensfrage darf keinen rechtlichen Bedenken begegnen und die gesetzte Frist muss ausreichend bemessen sein.Legt der Betroffene das angeordnete Gutachten nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, ohne dass hierfür ein hinreichender Grund besteht, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt und verpflichtet, von der Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen und die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen. Voraussetzung ist, dass der Betroffene in der Gutachtensaufforderung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).
Keine Pflicht zur Begutachtung schließt Fahreignung nicht aus
Zu beachten ist, dass das bloße Vorliegen einer Zuckerkrankheit oder eines medizinischen Bluthochdrucks nicht zwingend zur Feststellung der Fahrungeeignetheit führt. Nach Nr. 4.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung bei Bluthochdruck nur bei einem ständigen diastolischen Wert von über 130 mmHg (Nr. 4.2.1) grundsätzlich ausgeschlossen; bei niedrigeren, aber erhöhten Werten (Nr. 4.2.2) kann die Fahreignung für Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 - und unter bestimmten Voraussetzungen auch der Gruppe 2 - gleichwohl bestehen. Bei einer Zuckerkrankheit nach Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV entfällt die Fahreignung für Klassen der Gruppe 1 grundsätzlich nur bei einer Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungen (Nr. 5.1). Gerade deshalb dient das angeordnete Gutachten der Sachverhaltsaufklärung und ermöglicht gegebenenfalls die Bestätigung einer fortbestehenden Fahreignung.Formelle Anforderungen der Anordnung sofortiger Vollziehung
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bedarf einer schriftlichen Begründung, die auf den konkreten Einzelfall eingeht und darlegt, warum das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Individualinteresse des Betroffenen überwiegt (§ 80 Abs. 3 VwGO). An den Inhalt dieser Begründung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Im Bereich des Sicherheitsrechts ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig aus denselben Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren.
VG München, 25.04.2014 - Az: M 6b S 14.863
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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