Die Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde, eine bestimmte Begutachtungsstelle beauftragen zu wollen, genügt der Mitwirkungspflicht nach
§ 11 Abs. 6 Satz 3 FeV nicht. Wer die benannte Stelle tatsächlich nicht beauftragt, kann sich nicht auf den fehlenden Aktenversand durch die Behörde berufen - der
Fahrerlaubnisentzug gemäß § 11 Abs. 8 FeV ist in diesem Fall rechtmäßig.
Gutachtensanforderung und Mitwirkungspflicht des
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Fahreignung eines Kraftfahrzeugführers begründen, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt und verpflichtet, zur Aufklärung ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen. Rechtsgrundlage hierfür ist
§ 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV, sofern - wie bei gelegentlichem
Cannabiskonsum in Verbindung mit dem Führen eines Fahrzeugs - weitere eignungsrelevante Tatsachen hinzutreten, die Zweifel an der Trennung von Konsum und Fahren begründen. Vorliegend wurde dies insbesondere durch eine beim Betroffenen festgestellte THC-Konzentration von 9,2 ng/mL sowie eine THC-Carbonsäure-Konzentration von 39 ng/mL belegt, die nach der wissenschaftlichen Literatur deutlich auf zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum hinweisen, sowie durch den eigenen Einlassung des Betroffenen gegenüber der Polizei (vgl. VGH Bayern, 14.01.2005 - Az: 11 CS 04.3119; BVerwG, 23.10.2014 - Az:
3 C 3.13).
Inhalt und Umfang der Mitwirkungspflicht
Nach § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV trifft den zu untersuchenden Fahrerlaubnisinhaber die Pflicht, der Fahrerlaubnisbehörde mitzuteilen, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Der Gesetzeswortlaut verlangt damit eine vollzogene Beauftragung. Eine bloße Ankündigung, eine bestimmte Begutachtungsstelle beauftragen zu wollen verbunden mit der Bitte um Aktenübersendung, genügt dieser Anforderung nicht. Erst nach einer solchen ordnungsgemäßen Mitteilung ist die Behörde nach § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV verpflichtet, der benannten Stelle die vollständigen Unterlagen zu übersenden.
Kein zureichender Grund für die Nichtvorlage des Gutachtens
Unterlässt der Fahrerlaubnisinhaber die tatsächliche Beauftragung der benannten Stelle, ist die ausbleibende Aktenübermittlung durch die Behörde nicht kausal für die Nichtvorlage des Gutachtens. Wer gegen seine Mitwirkungspflicht aus § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV verstößt, indem er die benannte Begutachtungsstelle nicht beauftragt, kann sich gegenüber der Behörde nicht auf deren fehlenden Aktenversand berufen. Ein „zureichender Grund“ für die Nichtvorlage des Gutachtens im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV liegt in einem solchen Fall nicht vor.
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