Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 411.150 Anfragen

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums und der Verstoß gegen das Trennungsgebot

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung setzt nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine schriftliche Begründung voraus. Diese muss erkennen lassen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters bewusst war und die Interessenlage sorgfältig abgewogen hat. Bei gleichartigen Fallgestaltungen kann eine typisierte Begründung ausreichend sein. Dies gilt insbesondere bei Fahrerlaubnisentziehungen wegen Betäubungsmittelkonsums, da regelmäßig das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gegen das private Interesse am Fortbestand der Fahrerlaubnis abzuwägen ist.

Rechtsgrundlage der Entziehung ist § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 28 Abs. 1 Satz 3, 46 Abs. 1, 5 FeV. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung in der Regel ausgeschlossen, wenn Konsum und Fahren nicht getrennt werden. Gelegentlicher Konsum liegt bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen vor. Ein THC-Wert oberhalb des von der Grenzwertkommission festgelegten Grenzwerts von 1 ng/ml belegt einen zeitnahen Konsum mit relevanter Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

Eine Behauptung, der Konsum sei unbeabsichtigt oder einmalig erfolgt, ist regelmäßig nur dann beachtlich, wenn sie glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt wird. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch von einem bewussten Konsum auszugehen. Der Nachweis mehrerer Cannabiseinnahmen über einen längeren Zeitraum kann belegen, dass kein bloßer Probierkonsum, sondern ein wiederholter Konsum vorliegt. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, einen ununterbrochenen Konsum nachzuweisen; maßgeblich ist der erkennbar wiederholte Rückgriff auf die Droge.

Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel Zweifel an der Fahreignung und führt zur Verpflichtung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Die Anordnung einer solchen Untersuchung kann jedoch entfallen, wenn die Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV aufgrund besonderer Umstände feststeht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zusätzliche belastende Tatsachen vorliegen, etwa ein langjähriger Drogenkonsum oder bereits vorliegende negative medizinisch-psychologische Begutachtungen, die eine stabile Abstinenzforderung begründen.

Der Besitz einer EU-Fahrerlaubnis hindert die Anwendung nationaler Vorschriften nicht, wenn sich nach deren Erwerb erneut Zweifel an der Fahreignung ergeben. Ein Fehlverhalten nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis kann die Aberkennung des Rechts zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis im Inland rechtfertigen. Frühere Verstöße dürfen dabei erläuternd berücksichtigt werden.


VG Gelsenkirchen, 20.11.2019 - Az: 7 L 636/19

ECLI:DE:VGGE:2019:1120.7L636.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Handelsblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Antwort war sehr schnell und kompetent.
Verifizierter Mandant
Schnell, verständlich und unkompliziert. Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.
Burkhardt, Weissach im Tal