Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer
Fahrerlaubnisentziehung setzt nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine schriftliche Begründung voraus. Diese muss erkennen lassen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters bewusst war und die Interessenlage sorgfältig abgewogen hat. Bei gleichartigen Fallgestaltungen kann eine typisierte Begründung ausreichend sein. Dies gilt insbesondere bei Fahrerlaubnisentziehungen wegen
Betäubungsmittelkonsums, da regelmäßig das öffentliche Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gegen das private Interesse am Fortbestand der
Fahrerlaubnis abzuwägen ist.
Rechtsgrundlage der Entziehung ist
§ 3 Abs. 1 StVG i. V. m. §§
28 Abs. 1 Satz 3,
46 Abs. 1, 5 FeV. Nach
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung in der Regel ausgeschlossen, wenn Konsum und Fahren nicht getrennt werden. Gelegentlicher Konsum liegt bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen vor. Ein THC-Wert oberhalb des von der Grenzwertkommission festgelegten Grenzwerts von 1 ng/ml belegt einen zeitnahen Konsum mit relevanter Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
Eine Behauptung, der Konsum sei unbeabsichtigt oder einmalig erfolgt, ist regelmäßig nur dann beachtlich, wenn sie glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt wird. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch von einem bewussten Konsum auszugehen. Der Nachweis mehrerer Cannabiseinnahmen über einen längeren Zeitraum kann belegen, dass kein bloßer Probierkonsum, sondern ein wiederholter Konsum vorliegt. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, einen ununterbrochenen Konsum nachzuweisen; maßgeblich ist der erkennbar wiederholte Rückgriff auf die Droge.
Ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel Zweifel an der Fahreignung und führt zur Verpflichtung, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Die Anordnung einer solchen Untersuchung kann jedoch entfallen, wenn die Ungeeignetheit nach
§ 11 Abs. 7 FeV aufgrund besonderer Umstände feststeht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zusätzliche belastende Tatsachen vorliegen, etwa ein langjähriger Drogenkonsum oder bereits vorliegende negative medizinisch-psychologische Begutachtungen, die eine stabile Abstinenzforderung begründen.
Der Besitz einer
EU-Fahrerlaubnis hindert die Anwendung nationaler Vorschriften nicht, wenn sich nach deren Erwerb erneut Zweifel an der Fahreignung ergeben. Ein Fehlverhalten nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis kann die Aberkennung des Rechts zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis im Inland rechtfertigen. Frühere Verstöße dürfen dabei erläuternd berücksichtigt werden.