Gelegentlicher Konsum von
Cannabis liegt schon dann vor, wenn der Betroffene in zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.
Bei der Wertung, dass er mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Mit der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung ist unter Zugrundelegung der Lebenswahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass „vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, (…) im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt (ist), dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss“ (VGH Bayern, 23.03.2021 - Az:
11 CS 20.2643; dem folgend VG München, 10.03.2021 - Az: M 6 S 20.3576).
Nach dem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne weitere Aufklärung von seiner fehlenden Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen, sondern hat die dadurch aufgeworfenen Zweifel an der Fahreignung in der Regel durch eine
medizinisch-psychologischen Begutachtung zu klären, über deren Anordnung sie in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Fahreignungszweifel im Regelfall nur mittels einer medizinisch-psychologischen Begutachtung abklären, durch die sie über eine hinreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die Prognose verfügt, ob der Betroffene auch künftig gegen das Trennungsgebot verstoßen wird oder nicht. Sie kann sich ihrer Obliegenheit zur Ermittlung eines bestehenden Trennungsvermögens nicht durch eine Aufforderung an den Betroffenen entledigen, seine Abstinenz oder sein Trennungsvermögen nachzuweisen. Seine Mitwirkungsverpflichtung kann nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eingefordert werden, wie etwa nach Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; für eine analoge Anwendung des
§ 11 Abs. 8 FeV besteht aber kein Raum.