Eine Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug und somit auch mit einem Fahrrad eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar.
Eine festgestellte BAK von mehr als 1,6 Promille begründet den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs und rechtfertigt auch nach einer
Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad die Anordnung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Aus einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad kann jedoch nur dann auf die Nichteignung zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen geschlossen werden, wenn feststeht, dass die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad aufgrund fehlender Vermeidungsstrategien genauso gut in eine Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug hätte münden können. Um in einem solchen Fall zu klären, ob die Gefahr künftiger Verstöße gegen das fahrerlaubnisrechtliche Trennungsgebot besteht, muss im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung anhand der Einzelfallumstände vor allem geklärt werden, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlusts war, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen kann.
Das erkennende Gericht teilt die in der Rechtsprechung aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Fahrverbots nicht motorisierter Fahrzeuge aufgrund einer fehlenden Ermächtigung im Gesetz. Angesichts dessen, dass das Führen eines Fahrrads eine deutlich geringere Gefahrenquelle für den Straßenverkehr darstellt als das eines motorisierten Fahrzeugs und dass ein Fahrradfahrverbot gleichzeitig aber einen erheblichen Eingriff in die Bewegungsfreiheit und Lebensgestaltung des Betroffenen mit sich bringt, ist zweifelhaft, ob die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge nach
§ 3 FeV in
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. y StVG eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet und ob § 3 FeV den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht wird.