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Verbot des Radfahrens auf einer öffentlichen Straße
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Annahme der Behörde für das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage nach
§ 45 Abs. 9 S. 3 StVO ist gerichtlich voll überprüfbar.
Sofern sich eine qualifizierte Gefahrenlage weder aus dem Gefälle des betroffenen Streckenabschnitts noch aus dessen Ausbauzustand, der von der Behörde angenommenen Unübersichtlichkeit, der Verkehrsbelastung oder den Unfallzahlen und auch nicht aus der Gesamtschau dieser Umstände ergibt, ist ein Verbot für den Radverkehr (Verkehrszeichen 254) rechtswidrig.
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