Gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG kann der Nachweis über den Masernschutz alternativ zur Immunität durch ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation erbracht werden. Dieser Nachweis setzt voraus, dass aus dem ärztlichen Zeugnis ausdrücklich hervorgeht, aufgrund welchen Umstands eine Impfung nicht durchgeführt werden kann. Eine Kontraindikation - also eine Gegenanzeige - ist dabei ein Umstand, der die Anwendung des Impfstoffs verbietet. Das Zeugnis muss daher den die Impfung hindernden Umstand konkret bezeichnen und darlegen, warum er einer Masernimpfung entgegensteht.
Allgemeine Ausführungen zu familiären Unverträglichkeiten oder bekannten unerwünschten Arzneimittel- und Impfreaktionen bei Verwandten stellen keine ausreichende Kontraindikation dar. Derartige Angaben beziehen sich nicht auf die konkret nachweispflichtige Person selbst und genügen daher den gesetzlichen Anforderungen nicht. Eine medizinische Kontraindikation muss stets in der Person des Nachweispflichtigen vorliegen und im ärztlichen Zeugnis entsprechend bescheinigt sein.
Der Gesetzgeber hat die Nachweispflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG bewusst der nachweispflichtigen Person auferlegt. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, von Amts wegen das Vorliegen einer Kontraindikation zu prüfen oder zu ermitteln. Eine Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 12 Satz 2 IfSG kommt nur dann in Betracht, wenn ein - wenngleich unvollständiger - Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG vorgelegt wurde; fehlt ein solcher Nachweis gänzlich, besteht keine Veranlassung für behördliche Ermittlungsmaßnahmen.
Allgemeine Ausführungen zu familiären Unverträglichkeiten oder bekannten unerwünschten Arzneimittel- und Impfreaktionen bei Verwandten stellen keine ausreichende Kontraindikation dar. Derartige Angaben beziehen sich nicht auf die konkret nachweispflichtige Person selbst und genügen daher den gesetzlichen Anforderungen nicht. Eine medizinische Kontraindikation muss stets in der Person des Nachweispflichtigen vorliegen und im ärztlichen Zeugnis entsprechend bescheinigt sein.
Der Gesetzgeber hat die Nachweispflicht nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG bewusst der nachweispflichtigen Person auferlegt. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, von Amts wegen das Vorliegen einer Kontraindikation zu prüfen oder zu ermitteln. Eine Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 12 Satz 2 IfSG kommt nur dann in Betracht, wenn ein - wenngleich unvollständiger - Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG vorgelegt wurde; fehlt ein solcher Nachweis gänzlich, besteht keine Veranlassung für behördliche Ermittlungsmaßnahmen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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