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Kita-Kinder und Masernschutz: Pauschale Atteste schützen Eltern nicht vor Zwangsgeld

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Das Gesundheitsamt kann Eltern eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung per Verwaltungsakt zur Vorlage eines Masernschutz-Nachweises verpflichten und diese Pflicht mit einem Zwangsgeld durchsetzen.

Personensorgeberechtigte, deren minderjähriges Kind eine Kindertageseinrichtung besucht, sind nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz des Kindes vorzulegen. Der Gesetzgeber hat mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG dabei nicht lediglich eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten normiert, sondern eine eigenständige Verpflichtung der Sorgeberechtigten statuiert (vgl. VGH Bayern, 06.10.2021 - Az: 25 CE 21.2383). Das Gesundheitsamt ist als zuständige Behörde zum Erlass einer entsprechenden Vorlageanordnung durch Verwaltungsakt ermächtigt (vgl. VGH Bayern, 21.09.2023 - Az: 20 CS 23.1432; VGH Bayern, 07.05.2024 - Az: 20 CS 24.428).

Die Nachweispflicht besteht unterschiedslos für Kinder in Kindertageseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 IfSG wie für Schulkinder. Eine gesetzliche Differenzierung zwischen diesen Gruppen ist dem Wortlaut von § 20 Abs. 12 IfSG nicht zu entnehmen. Auch das Bundesverfassungsgericht geht ausdrücklich von der Möglichkeit zur Verpflichtung der Nachweisvorlage bei Kindergartenkindern aus und hat die entsprechende Regelung für verfassungskonform befunden (vgl. BVerfG, 21.07.2022 - Az: 1 BvR 469/20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 470/20). Die Nachweispflicht hebt die Freiwilligkeit der Impfentscheidung als solche nicht auf und begründet keine mit Zwang durchsetzbare Impfpflicht; den Sorgeberechtigten verbleibt ein relevanter Freiheitsraum, der auch die Möglichkeit einschließt, das Kind anderweitig betreuen zu lassen.

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VG Würzburg, 10.06.2024 - Az: W 8 K 23.1440


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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