Das Gesundheitsamt kann Eltern eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung per Verwaltungsakt zur Vorlage eines Masernschutz-Nachweises verpflichten und diese Pflicht mit einem Zwangsgeld durchsetzen.
Personensorgeberechtigte, deren minderjähriges Kind eine Kindertageseinrichtung besucht, sind nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz des Kindes vorzulegen. Der Gesetzgeber hat mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG dabei nicht lediglich eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten normiert, sondern eine eigenständige Verpflichtung der Sorgeberechtigten statuiert (vgl. VGH Bayern, 06.10.2021 - Az: 25 CE 21.2383). Das Gesundheitsamt ist als zuständige Behörde zum Erlass einer entsprechenden Vorlageanordnung durch Verwaltungsakt ermächtigt (vgl. VGH Bayern, 21.09.2023 - Az: 20 CS 23.1432; VGH Bayern, 07.05.2024 - Az: 20 CS 24.428).
Die Nachweispflicht besteht unterschiedslos für Kinder in Kindertageseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 IfSG wie für Schulkinder. Eine gesetzliche Differenzierung zwischen diesen Gruppen ist dem Wortlaut von § 20 Abs. 12 IfSG nicht zu entnehmen. Auch das Bundesverfassungsgericht geht ausdrücklich von der Möglichkeit zur Verpflichtung der Nachweisvorlage bei Kindergartenkindern aus und hat die entsprechende Regelung für verfassungskonform befunden (vgl. BVerfG, 21.07.2022 - Az: 1 BvR 469/20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 470/20). Die Nachweispflicht hebt die Freiwilligkeit der Impfentscheidung als solche nicht auf und begründet keine mit Zwang durchsetzbare Impfpflicht; den Sorgeberechtigten verbleibt ein relevanter Freiheitsraum, der auch die Möglichkeit einschließt, das Kind anderweitig betreuen zu lassen.
Personensorgeberechtigte, deren minderjähriges Kind eine Kindertageseinrichtung besucht, sind nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz des Kindes vorzulegen. Der Gesetzgeber hat mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG dabei nicht lediglich eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten normiert, sondern eine eigenständige Verpflichtung der Sorgeberechtigten statuiert (vgl. VGH Bayern, 06.10.2021 - Az: 25 CE 21.2383). Das Gesundheitsamt ist als zuständige Behörde zum Erlass einer entsprechenden Vorlageanordnung durch Verwaltungsakt ermächtigt (vgl. VGH Bayern, 21.09.2023 - Az: 20 CS 23.1432; VGH Bayern, 07.05.2024 - Az: 20 CS 24.428).
Die Nachweispflicht besteht unterschiedslos für Kinder in Kindertageseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 IfSG wie für Schulkinder. Eine gesetzliche Differenzierung zwischen diesen Gruppen ist dem Wortlaut von § 20 Abs. 12 IfSG nicht zu entnehmen. Auch das Bundesverfassungsgericht geht ausdrücklich von der Möglichkeit zur Verpflichtung der Nachweisvorlage bei Kindergartenkindern aus und hat die entsprechende Regelung für verfassungskonform befunden (vgl. BVerfG, 21.07.2022 - Az: 1 BvR 469/20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 470/20). Die Nachweispflicht hebt die Freiwilligkeit der Impfentscheidung als solche nicht auf und begründet keine mit Zwang durchsetzbare Impfpflicht; den Sorgeberechtigten verbleibt ein relevanter Freiheitsraum, der auch die Möglichkeit einschließt, das Kind anderweitig betreuen zu lassen.
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