Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises über die Immunität einer Person gegen Masern oder über eine medizinische Kontraindikation gegen Masernschutzimpfungen kann allenfalls subjektiv, aber nicht objektiv unmöglich sein.
Der Gesetzgeber hat dem Masernschutzgesetz zugrunde gelegt, dass die Durchsetzung eines ausreichenden Impfschutzes oder einer anderweitigen Immunität gegen Masern für bestimmte Personengruppen nur nach Maßgabe der speziell hierfür geschaffenen Regelungen (§§ 20 Abs. 9 ff. IfSG) erfolgen soll; Ausnahmen und Freiheitsräume von dem Erfordernis einer Impfung oder Immunität, die nach Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Befugnisse verbleiben, sind danach hinzunehmen.
Die Androhung eines zweiten Zwangsgelds wegen der bewussten Nichterfüllung der Nachweispflicht für eine Masernimpfung durch eine schulpflichtigen Person ist unverhältnismäßig.
Der Gesetzgeber hat dem Masernschutzgesetz zugrunde gelegt, dass die Durchsetzung eines ausreichenden Impfschutzes oder einer anderweitigen Immunität gegen Masern für bestimmte Personengruppen nur nach Maßgabe der speziell hierfür geschaffenen Regelungen (§§ 20 Abs. 9 ff. IfSG) erfolgen soll; Ausnahmen und Freiheitsräume von dem Erfordernis einer Impfung oder Immunität, die nach Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Befugnisse verbleiben, sind danach hinzunehmen.
Die Androhung eines zweiten Zwangsgelds wegen der bewussten Nichterfüllung der Nachweispflicht für eine Masernimpfung durch eine schulpflichtigen Person ist unverhältnismäßig.
VGH Bayern, 15.01.2024 - Az: 20 CS 23.1910, 20 CE 23.1935
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