Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.921 Anfragen

Bußgeld für fehlenden Masernimpfnachweis gilt auch bei Schulpflicht

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die bußgeldrechtliche Sanktionierung der Nichtvorlage eines Masernimmunitäts- oder Impfungsnachweises für schulpflichtige Kinder ist verfassungsgemäß. Die bestehende Schulpflicht begründet kein gleichrangiges Dilemma, das einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit entgegenstünde. Auch eine wiederholte Ahndung nach rechtskräftigem Abschluss eines früheren Bußgeldverfahrens ist zulässig, sofern keine besonderen Umstände eine unverhältnismäßige Härte begründen.

Gesetzliche Grundlagen der Masernimpf-Nachweispflicht

Nach §§ 20 Abs. 8 Nr. 1, Abs. 9 S. 1, Abs. 12 S. 1 Nr. 1, Abs. 13 S. 1 i.V.m. § 33 Nr. 3 Alt. 1 IfSG sind Personensorgeberechtigte verpflichtet, für in ihrer Sorge stehende Kinder, die Gemeinschaftseinrichtungen - darunter auch Schulen - besuchen, einen Nachweis über eine hinreichende Masernimpfung oder bestehende Immunität vorzulegen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht ist gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 7d IfSG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro bewehrt. Die Vorlage ist auf Aufforderung der jeweiligen Einrichtung zu erbringen.

Verfassungsmäßigkeit der Nachweispflicht

Die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Normen des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention ist grundsätzlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem Grundgesetz - insbesondere hinsichtlich des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit des Kindes - für Einrichtungen der Kinderbetreuung bejaht (vgl. BVerfG, 21.07.2022 - Az: 1 BvR 469/20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 470/20). Die dabei entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten gleichermaßen für die Anwendung der Normen auf schulpflichtige Kinder. Die von der Entscheidung des BVerfG erfassten Grundrechtseingriffe - in das Elternrecht und in das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit - sind bei Schulkindern in gleicher Weise betroffen, sodass die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Eingriffe in beiden Konstellationen zum Tragen kommt (vgl. BayObLG, 28.03.2024 - Az: 201 ObOWi 141/24; OLG Karlsruhe, 24.09.2024 - Az: 340 SsBs 461/24).

Schulpflicht begründet kein verfassungsrechtliches Dilemma

Ein zentrales Abgrenzungsproblem ergibt sich aus dem Zusammentreffen von Schulpflicht und Impf-Nachweispflicht. Anders als bei anderen Betreuungseinrichtungen können Sorgeberechtigte die Kollision beider Pflichten nicht durch bloße Nichtnutzung der Einrichtung auflösen. § 20 Abs. 9 S. 9, Abs. 12 S. 5 IfSG nimmt schulpflichtige Kinder jedoch ausdrücklich vom Betreuungs- und Betretungsverbot aus. Der Gesetzgeber hat damit dem Vorrang der Beschulung gegenüber der zwangsweisen Verbotsdurchsetzung klaren Ausdruck verliehen - in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Kindeswohls nach Art. 6 GG, den Beschulungspflichten nach Art. 7 GG sowie den internationalen Verpflichtungen aus Art. 28 f. des UN-Kinderrechtsübereinkommens und Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Das sich daraus ergebende Nebeneinander von Beschulungspflicht und Impf-Nachweispflicht ist gesetzgeberisch bewusst ausgestaltet: Der Schulbesuch wird sichergestellt; die Erfüllung der Nachweispflicht hingegen ist bußgeldbewehrt. Ein gleichrangiges Dilemma, das einer Ahndung entgegenstünde, entsteht dadurch nicht.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus NDR - N3 Aktuell 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.263 Bewertungen)

Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant
Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.
Verifizierter Mandant