Ein Bußgeld nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II wegen verweigerter Auskunft nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II setzt nicht voraus, dass das Amtsgericht die materiellen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs im Einzelnen prüft. Es genügt die Feststellung, dass der zugrunde liegende Auskunftsverwaltungsakt bestandskräftig ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Auskunftspflicht als Grundlage der Bußgeldvorschrift
§ 60 Abs. 2 S. 1 SGB II verpflichtet zur Auskunftserteilung auf Verlangen der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters (vgl. §§ 44b Abs. 1 S. 2 und 3, 6 SGB II; OLG Hamm, 12.04.2012 - Az: III-3 RBs 426/11). Die Auskunftspflicht entsteht dabei nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern erst auf konkretes Verlangen des zuständigen Leistungsträgers. Wird diesem Verlangen vorsätzlich oder fahrlässig nicht Folge geleistet, kann dies nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB II als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.Welcher Prüfungsmaßstab gilt im Bußgeldverfahren?
Fraglich ist, in welchem Umfang das mit der Bußgeldsache befasste Amtsgericht die materiellen Voraussetzungen des zugrunde liegenden Auskunftsanspruchs zu prüfen hat. Eine vollständige, von der verwaltungsrechtlichen Bestandskraft unabhängige Rechtmäßigkeitsprüfung ist hierfür nicht erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Verwaltungsakt, mit dem das Auskunftsbegehren geltend gemacht wird, bestandskräftig ist oder dass gegen ihn eingelegte Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. OLG Hamm, 12.04.2012 - Az: III-3 RBs 426/11; Wieser in: Adolph, SGB II, Stand: November 2019, § 63 Rdn. 12).Bedeutung der Verwaltungsakzessorietät
Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab folgt aus der Verwaltungsakzessorietät der Bußgeldvorschrift. Die Zuwiderhandlung gegen die Auskunftspflicht stellt sich danach als Ungehorsam gegen eine vollziehbare Verwaltungsentscheidung dar (vgl. OLG Hamm, 12.04.2012 - Az: III-3 RBs 426/11; BGH, 23.07.1969 - Az: 4 StR 371/68; OLG Hamm, 13.12.2016 - Az: 3 RVs 90/16). Da die Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht kraft Gesetzes, sondern erst durch ein behördliches Auskunftsersuchen entsteht (vgl. Stachnow-Meyerhoff/G. Becker in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl., § 60, Stand: 26.06.2017, Rdn. 31), genügt für die Tatbestandsmäßigkeit der Ordnungswidrigkeit regelmäßig die Feststellung, dass ein nicht mehr anfechtbarer oder vorläufig vollziehbarer Verwaltungsakt auf Auskunft erlassen wurde, der nicht nichtig im Sinne des § 44 VwVfG ist. Hinzu kommen muss die Feststellung, dass der Auskunftsanordnung vorsätzlich oder fahrlässig keine Folge geleistet wurde.Wird der Rechtsschutz des Betroffenen hierdurch beschnitten?
Der reduzierte Prüfungsumfang im Bußgeldverfahren führt nicht zu einer Einschränkung des Rechtsschutzes. Gegen den Auskunftsverwaltungsakt stehen die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe und gegebenenfalls die Anfechtungsklage zur Verfügung. Im Erfolgsfall eines solchen Rechtsbehelfs entfällt zugleich die Grundlage für eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung. Eine vollständige, von der sozialgerichtlichen Beurteilung unabhängige Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Bußgeldgericht würde demgegenüber die Gefahr begründen, dass das insoweit sachfernere Gericht der Bußgeldsache zu einer von der Einschätzung des sachnäheren Sozialgerichts abweichenden Entscheidung gelangt.Konkreter Anwendungsfall
Vorliegend war ein Auskunftsbescheid nach erfolglosem Widerspruchsverfahren bestandskräftig geworden, ohne dass Klage erhoben wurde. Die geforderte Auskunft wurde dennoch nicht erteilt. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts ergaben sich aus den Feststellungen nicht. Eine darüber hinausgehende, überobligationsmäßige Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Auskunftsanspruchs durch das Tatgericht beschwert die betroffene Person in solchen Fällen nicht.Bedeutung urteilsfremden Vortrags im Rechtsbeschwerdeverfahren
Tatsachenvortrag, der nicht in den Feststellungen des angefochtenen Urteils enthalten ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren auf eine allein erhobene Sachrüge hin nicht berücksichtigt werden. Grundlage der Prüfung sind in diesem Fall ausschließlich die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen.
OLG Hamm, 11.02.2020 - Az: III-4 RBs 47/20
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0211.4RBS47.20.00
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