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Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen fehlender Messunterlagen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wird ein zur Überprüfung der Messung angeforderter XML-Ausdruck der Rohmessdaten trotz mehrfacher Anforderung weder vom Messbeamten noch von der Bußgeldstelle vorgelegt, kann dies die Einstellung des Bußgeldverfahrens rechtfertigen. Die fehlende Möglichkeit zur Überprüfung der Nachvollziehbarkeit der Messung wirkt sich damit unmittelbar auf den Fortgang des Verfahrens aus.

Worum geht es in dem Verfahren?

Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf eines Geschwindigkeitsverstoßes im Straßenverkehr. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten zu haben. Zur Feststellung eines solchen Verstoßes bedarf es einer Messung, deren Ergebnis im gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar und überprüfbar sein muss, damit dem Betroffenen eine effektive Verteidigung möglich ist.

Welche Bedeutung hat die Überprüfbarkeit der Messung?

Im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen kommt der Nachvollziehbarkeit der zugrunde liegenden Messung besondere Bedeutung zu. Der Betroffene beziehungsweise sein Verteidiger hat regelmäßig ein Interesse daran, die Messung auf ihre Richtigkeit und Verwertbarkeit zu überprüfen. Hierzu gehört bei technischen Messverfahren häufig auch die Einsichtnahme in die der Messung zugrunde liegenden Rohmessdaten, etwa in Form eines entsprechenden Datenausdrucks. Wird ein solcher Ausdruck beantragt, so besteht ein berechtigtes Interesse daran, dass dieser den Verfahrensbeteiligten zur Prüfung zur Verfügung gestellt wird.

Welche Folgen hat die Nichtvorlage angeforderter Unterlagen?

Kann eine zur Überprüfung der Messung erforderliche Unterlage trotz rechtzeitiger und wiederholter Anforderung weder durch die messende Behörde noch durch die Bußgeldstelle vorgelegt werden, so führt dies zu einer nicht behebbaren Beweislücke. In einem solchen Fall ist die tatsächliche Grundlage für die Feststellung der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr in einer den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren genügenden Weise gesichert. Die Durchführung der Beweisaufnahme, etwa durch Vernehmung des Messbeamten, Verlesung des Messprotokolls, des Beschilderungsplans, des Datenfeldes des Messfotos und des Eichscheins sowie die Inaugenscheinnahme des Messfotos, vermag das Fehlen der angeforderten Unterlage nicht in jedem Fall zu ersetzen, wenn deren Vorlage gerade zur Überprüfung der Nachvollziehbarkeit der Messung als erforderlich angesehen wird.

Wann kommt eine Einstellung nach § 47 OWiG in Betracht?

§ 47 OWiG räumt dem Gericht die Möglichkeit ein, das Bußgeldverfahren einzustellen, wenn eine weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht mehr sachgerecht durchführbar ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Kann eine für die Überprüfung des Tatvorwurfs bedeutsame Unterlage trotz mehrfacher Anforderung bei den zuständigen Stellen nicht beigebracht werden, so kann darin ein Umstand liegen, der die weitere Durchführung des Verfahrens nicht mehr angemessen erscheinen lässt.

Vorliegend betraf dies die wiederholte Anforderung eines XML-Ausdrucks zur Überprüfung der Messung, der trotz entsprechender Aufforderung an den Messbeamten und die Bußgeldstelle nicht übersandt wurde, sodass das Verfahren gemäß § 47 OWiG eingestellt wurde.

Welche praktische Bedeutung hat die Entscheidung?

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Verwertbarkeit von Messergebnissen im Bußgeldverfahren maßgeblich von der Möglichkeit abhängt, die zugrunde liegenden Messdaten zu überprüfen. Bleibt eine berechtigt angeforderte Unterlage trotz wiederholter Anfrage bei den zuständigen Behörden aus, kann dies zulasten der Verfolgungsbehörde gehen und zur Einstellung des Verfahrens führen.


AG Dortmund, 16.04.2019 - Az: 729 OWi 254 Js 228/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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