Ein Freispruch vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann gerechtfertigt sein, wenn bei der eingesetzten Lasermessung keine Rohmessdaten gespeichert und keine bildliche Dokumentation der einzelnen Messung erstellt wurden. Ohne diese Nachprüfbarkeit ist dem Betroffenen eine effektive Verteidigung gegen den Tatvorwurf nicht möglich, sodass das Messergebnis nicht verwertet werden kann.
Ein im Verfahren gehörter Sachverständiger legte nachvollziehbar dar, dass es bei der angewandten Messmethode ohne Weiteres zu Fehlmessungen kommen kann, etwa infolge eines leichten Schwenkens des die Messung durchführenden Beamten. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein weiteres, im Messbereich befindliches Fahrzeug das Messergebnis beeinflusst hat. Der Sachverständige führte ferner aus, dass bei der eingesetzten Messmethode keine Rohdaten gespeichert werden und eine bildliche Dokumentation der Messung unterbleibt, obgleich dies technisch mit überschaubarem finanziellen Aufwand möglich wäre.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften gem. §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO. Die Messung erfolgte mittels eines Lasermessgeräts der Marke Riegl FG 21-P aus einer Entfernung von 373,4 Metern. Zum Zeitpunkt der Messung befand sich ein weiteres Fahrzeug im Nahbereich des gemessenen Fahrzeugs.Welche Anforderungen sind an die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen zu stellen?
Bei Geschwindigkeitsmessungen, deren Nachweis ausschließlich durch ein automatisches physikalisches Messverfahren geführt wird, genüt die bloße periodische Überprüfung und Eichung des Messgeräts nicht, um von einer durchgehend korrekten Funktionsweise auszugehen. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, rechtsstaatlichen Verfahrens ist es vielmehr erforderlich, dass sowohl die Rohmessdaten als auch eine bildliche Dokumentation jeder einzelnen Messung aufgezeichnet werden. Nur auf dieser Grundlage kann der Betroffene sich gegen den erhobenen Vorwurf sachgerecht und wirksam zur Wehr setzen.Ein im Verfahren gehörter Sachverständiger legte nachvollziehbar dar, dass es bei der angewandten Messmethode ohne Weiteres zu Fehlmessungen kommen kann, etwa infolge eines leichten Schwenkens des die Messung durchführenden Beamten. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein weiteres, im Messbereich befindliches Fahrzeug das Messergebnis beeinflusst hat. Der Sachverständige führte ferner aus, dass bei der eingesetzten Messmethode keine Rohdaten gespeichert werden und eine bildliche Dokumentation der Messung unterbleibt, obgleich dies technisch mit überschaubarem finanziellen Aufwand möglich wäre.
Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall?
Aufgrund der fehlenden Möglichkeit, die einzelne Messung anhand von Rohdaten oder einer bildlichen Dokumentation nachträglich zu überprüfen, verblieben nach Auffassung des Gerichts durchgreifende Zweifel an der Verwertbarkeit des Messergebnisses. Eine Verurteilung auf Grundlage einer nicht überprüfbaren Messung wurde als nicht mit den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren vereinbar angesehen.
AG Lörrach, 22.07.2019 - Az: 31 OWi 94 Js 12471/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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