Eine AGB-Klausel, mit der ein Autovermieter eine pauschale Aufwandsgebühr für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen und sonstigen Gesetzesverstößen seiner Mieter erhebt, ist unwirksam, wenn der Verwender nicht darlegt, dass die Pauschale dem typischerweise entstehenden, ersatzfähigen Schaden entspricht. Nicht ersatzfähig sind dabei insbesondere Kosten der reinen Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung, etwa für die interne Bearbeitung und Weiterleitung behördlicher Auskunftsersuchen. Zudem ist eine solche Klausel intransparent, wenn weder die Voraussetzungen ihrer Anwendung noch der auszugleichende Aufwand hinreichend klar umschrieben werden.
Kontrollfähigkeit einer Aufwandspauschale in Miet-AGB
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nur dann der Inhaltskontrolle, wenn sie von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Preisvereinbarungen über die Hauptleistung sowie Entgeltklauseln für rechtlich nicht geregelte Sonderleistungen sind demgegenüber kontrollfrei. Wälzt eine Klausel jedoch Aufwendungen auf den Kunden ab, die der Verwender zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten oder für eigene Zwecke aufwendet, stellt dies eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Eine Klausel, mit der ein Autovermieter eine Pauschale für die Bearbeitung von Verstößen gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie sonstige Gesetzesverstöße seiner Mieter erhebt, unterfällt danach der AGB-rechtlichen Kontrolle, da sie nicht eine vertraglich vereinbarte Sonderleistung, sondern die Abwälzung eigener Aufwendungen zum Gegenstand hat (vgl. BGH, 18.02.2015 - Az: XII ZR 199/13; BGH, 17.09.2009 - Az: Xa ZR 40/08; OLG Schleswig, 26.03.2013 - Az: 2 U 7/12; OLG Koblenz, 14.07.2016 - Az: 2 U 615/15).Einordnung als pauschalierter Schadensersatz
Eine derartige Aufwandspauschale ist als pauschalierter Schadensersatzanspruch iSd § 309 Nr. 5 BGB zu qualifizieren, wenn mit ihr der Ausgleich eines infolge einer Pflichtverletzung entstehenden Schadens bezweckt wird. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Klausel dem Kunden die Möglichkeit einräumt, einen fehlenden oder geringeren Aufwand bzw. Schaden nachzuweisen, da hierin die Regelung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs zum Ausdruck kommt. Ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften bei Nutzung eines Mietfahrzeugs stellt zugleich eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht dar, das Fahrzeug im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften zu verwenden, und kann einen Schadensersatzanspruch des Vermieters gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 S. 2 BGB begründen (vgl. BGH, 17.09.2009 - Az: Xa ZR 40/08).Darlegungslast für den typischen Schaden
Der Verwender einer Schadenspauschalierungsklausel trägt die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass der pauschalierte Betrag dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht. § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB gewährt insoweit eine Beweiserleichterung dahingehend, dass der Schaden nicht in jedem Einzelfall in der pauschalierten Höhe entstehen muss; der Nachweis, dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang entspricht, bleibt jedoch erforderlich (vgl. BGH, 18.02.2015 - Az: XII ZR 199/13; BGH, 10.11.1976 - Az: VIII ZR 115/75; BGH, 07.10.1981 - Az: VIII ZR 229/80). Dem Verwender steht es dabei frei, entweder auf einen branchentypischen Durchschnittsschaden oder auf seinen individuellen Durchschnittsschaden abzustellen (vgl. BGH, 18.02.2015 - Az: XII ZR 199/13; OLG Koblenz, 14.07.2016 - Az: 2 U 615/15).Grenzen der Pauschalierbarkeit von Aufwendungen
Einer Pauschalierung zugänglich ist nur ein dem Grunde nach ersatzfähiger Schaden. Wird ein nicht ersatzfähiger Aufwand in die Pauschale eingerechnet, führt dies zur generellen Überhöhung der Klausel und damit zur Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB (vgl. BGH, 17.09.2009 - Az: Xa ZR 40/08; BGH, 26.06.2019 - Az: VIII ZR 95/18). Personal- und Vorhaltekosten, die der Schadensermittlung und der außergerichtlichen Abwicklung eines Schadensersatzanspruchs dienen, hat der Geschädigte nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich selbst zu tragen, auch wenn er hierfür eigenes Personal einsetzt oder die Bearbeitung extern vergibt. Etwas anderes gilt nur, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen zu erbringende Mühewaltung übersteigt (vgl. BGH, 26.06.2019 - Az: VIII ZR 95/18).Urteil freischalten
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