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Mitwirkungspflicht bei Verkehrsverstoß: Autovermietung muss Mieter benennen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Autovermietung, die als Fahrzeughalterin bei einem Verkehrsverstoß nicht aktiv den Mieter benennt, sondern der Behörde lediglich anbietet, Unterlagen einzusehen oder Mitarbeiter zu befragen, kommt ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nach. Die für Firmenfahrzeuge entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für gewerbliche Autovermietungen. Folge der unzureichenden Mitwirkung ist die rechtmäßige Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

Mitwirkungspflicht des Halters

§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ermöglicht die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, wenn bei einem Verkehrsverstoß der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte. Voraussetzung ist, dass die Feststellung des Fahrzeugführers trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungsmaßnahmen gescheitert ist - wobei dem Fahrzeughalter eine eigene Mitwirkungspflicht zukommt. Der Halter ist gehalten, den Kreis der das Fahrzeug nutzenden Personen einzugrenzen und diese konkret zu benennen. Eine bloße Bereitschaft, der Behörde die eigene Unterlagensuche zu ermöglichen oder Mitarbeiter als Zeugen zur Verfügung zu stellen, erfüllt diese Pflicht nicht. Es ist nicht Sache der Behörde, innerbetrieblichen Vorgängen und Unterlagen nachzuspüren, denen die Führung des Betriebs ungleich näher steht (vgl. OVG Bremen, 12.01.2006 - Az: 1 A 236/05).

Gleichstellung von Autovermietungen mit Betreibern von Firmenfahrzeugen

Die für Firmenfahrzeuge entwickelten Grundsätze zur Mitwirkungspflicht des Halters sind auf gewerbliche Autovermietungen übertragbar. Entscheidend ist in beiden Konstellationen, dass es in der Sphäre der Betriebsleitung liegt sicherzustellen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ermittelt werden kann, welcher Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug überlassen worden ist. Dass Mieter ein Fahrzeug im eigenen Interesse nutzen - und nicht wie Arbeitnehmer im Interesse des Halters -, begründet keinen erheblichen Unterschied. Denn maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an der Überlassung des Fahrzeugs und das damit verbundene erhöhte Risiko durch den größeren und unübersichtlicheren Nutzerkreis. Gleichzeitig sind Autovermietungen im Rahmen ihrer handelsrechtlichen Buchführungspflichten ohnehin zur sorgfältigen Archivierung der Mietverträge verpflichtet, sodass die Benennung des Mieters anhand vorhandener Unterlagen regelmäßig keine unzumutbare Belastung darstellt.

Anforderungen an die Mitwirkung

Die Mitwirkungspflicht des Halters erschöpft sich nicht in einem bloßen Anbieten von Einsicht in Aktenordner oder der Benennung von Mitarbeitern als Zeugen. Derartige Angebote verschieben den Ermittlungsaufwand lediglich auf die Behörde, ohne dieser einen konkreten Anhaltspunkt auf die Person des Fahrzeugführers zu geben. Ist es dem Halter - vorliegend einer Autovermietung - anhand seiner Unterlagen ohne Weiteres möglich und zumutbar, den Mieter zum Tatzeitpunkt ausfindig zu machen, erstreckt sich die Mitwirkungspflicht nach § 31a Abs. 1 StVZO auf die Benennung eben dieses Mieters. Dass mit der Ermittlung des Mieters ein gewisser Aufwand verbunden ist - vorliegend wurde ein Zeitaufwand von bis zu 45 Minuten genannt -, führt nicht zu einer Reduzierung der Mitwirkungspflicht. Es obliegt der Betriebsleitung, von vornherein die organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die eine spätere Zuordnung eines Fahrzeugs zu einer bestimmten Person ermöglichen; so etwa durch den Einsatz geeigneter Verwaltungssoftware.

Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Fahrtenbuchauflage

Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage - vorliegend für die Dauer von zwölf Monaten für das betreffende Fahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug - ist rechtmäßig, wenn der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist und der Verkehrsverstoß infolgedessen nicht aufgeklärt werden konnte. Die mit der Fahrtenbuchauflage einhergehende eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des betroffenen Fahrzeugs ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung verhältnismäßig. Datenschutzrechtliche Gesichtspunkte stehen der Auflage nicht entgegen; ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung scheidet angesichts der bereichsspezifischen, präzisen und normklaren Festlegung von Anlass, Zweck und Grenzen einer Fahrtenbuchauflage in der Ermächtigungsgrundlage aus. Soweit die Autovermietung den Mieter privatrechtlich zur Führung des Fahrtenbuchs verpflichten kann, besteht im Rahmen der Privatautonomie die Möglichkeit, entsprechende vertragliche Vereinbarungen zu treffen und diese ggf. durchzusetzen; von einer grundsätzlichen Rechtstreue des Vertragspartners ist dabei auszugehen.

Kein grundsätzlicher Klärungsbedarf

Die Frage, welche Mitwirkungshandlungen einem Fahrzeughalter - oder einer Autovermietung - im Einzelfall zumutbar sind, ist einer abstrakten, fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich. Sie richtet sich nach den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs, insbesondere nach den vorhandenen technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur Fahrzeugzuordnung.


OVG Niedersachsen, 11.07.2012 - Az: 12 LA 169/11

ECLI:DE:OVGNI:2012:0711.12LA169.11.0A

Vorgehend: VG Braunschweig, 31.05.2011 - Az: 6 A 162/10


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra KlimatosMartin BeckerPatrizia Klein

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