Eine mit einem Punkt im
Verkehrszentralregister bewertete
Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h (außerorts) reicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit für die Anordnung einer
Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der
Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt.
Der angemessene und zumutbare Aufwand zur Ermittlung des verantwortlichen
Fahrzeugführers hängt insbesondere von der Art des jeweiligen
Verkehrsverstoßes und der Mitwirkungsbereitschaft des
Fahrzeughalters ab, nicht aber von ursprünglich beabsichtigten Ermittlungsansätzen, wie etwa der Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens. Lehnt der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, also etwa die unverhältnismäßig aufwendige Maßnahmen eines solchen Gutachtens (weiter) in Erwägung zu ziehen.
Die Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist für die Anhörung zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit schlägt sich nicht als Ermittlungsdefizit nieder, sofern ein zur Identifizierung ausreichendes Lichtbild existiert und/oder diese Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich war, weil sich der Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht auf mangelndes Erinnerungsvermögen berufen hat.
Um den Fahrzeughalter effektiv zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten, ist eine gewisse Dauer der Führung des Fahrtenbuchs erforderlich, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen.