Ein Waschanlagenbetreiber haftet nicht für den Abriss eines serienmäßigen Heckspoilers, wenn die Anlage technisch einwandfrei funktioniert und er vor der Benutzung ausreichend auf das erhöhte Schadensrisiko bei Fahrzeugen mit Aufbauten hingewiesen hat. Ein entsprechender Hinweis - etwa durch ein gut sichtbares Schild - genügt zur Erfüllung der vertraglichen Schutzpflichten. Eine Haftung kommt nur bei nachgewiesener technischer Fehlfunktion in Betracht.
Die Nutzung einer Autowaschanlage mit einem Fahrzeug, das über serienmäßige Aufbauten wie Heck- oder Dachspoiler verfügt, begründet ein erhöhtes
Schadensrisiko, das dem Fahrzeughalter zuzurechnen ist. Es ist allgemein bekannt, dass derartige Anbauteile in Waschanlagen beschädigt werden oder abreißen können - und zwar auch dann, wenn die Anlage ordnungsgemäß gewartet wurde und technisch einwandfrei funktioniert. Ein Waschanlagenbetreiber ist nicht verpflichtet, seine Anlage so auszugestalten, dass Schäden an serienmäßigen Aufbauten in jedem Fall ausgeschlossen sind.
Aus dem zwischen dem
Fahrzeughalter und dem Betreiber geschlossenen Waschvertrag ergeben sich zwar vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten. Diese sind jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Betreiber für sämtliche fahrzeugspezifischen Risiken einzustehen hätte. Vielmehr genügt der Betreiber seinen vertraglichen Pflichten, wenn er den Nutzer vor Beginn des Waschvorgangs auf das erhöhte Risiko bei Fahrzeugen mit Aufbauten hinweist. Ein gut sichtbares Hinweisschild mit dem Inhalt, dass für Aufbauten wie Dach- oder Heckspoiler keine Haftung übernommen wird, ist insoweit ausreichend. Dem Fahrzeughalter obliegt es sodann, das Risiko eigenverantwortlich zu bewerten und ggf. von der Benutzung der Anlage abzusehen.
Vorliegend betraf dies einen Toyota Auris, dessen serienmäßiger Heckspoiler beim Durchfahren der Anlage abgerissen wurde, wodurch ein Sachschaden von rund 700 Euro entstand.
Das Gericht wies die Klage auf Schadensersatz ab, da der Betreiber seiner Hinweispflicht nachgekommen war.
Eine vertragliche oder deliktische Haftung des Waschanlagenbetreibers kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Schaden auf einer technischen Fehlfunktion der Anlage beruht. In diesem Fall wäre die ordnungsgemäße Funktionsweise der Waschanlage als Schutzpflicht anzusehen, deren Verletzung zur Schadensersatzpflicht führen kann. Der Betreiber muss die Anlage regelmäßig warten und in einem ordnungsgemäßen Zustand halten. Liegt eine technische Fehlfunktion vor, entfällt die haftungsbefreiende Wirkung des Hinweisschildes.
Ob eine solche Fehlfunktion vorlag, ist im Streitfall durch Sachverständigenbeweis aufzuklären. Vorliegend konnte ein technischer Sachverständiger überzeugend darlegen, dass die Anlage zum Schadenzeitpunkt ordnungsgemäß funktioniert hatte und keinerlei technische Mängel aufwies. Eine Haftung des Betreibers schied damit aus.
Im Ergebnis trägt der Fahrzeughalter das Risiko, das mit der Benutzung einer Waschanlage für sein Fahrzeug mit Aufbauten verbunden ist, selbst - sofern der Betreiber seinen Hinweispflichten nachgekommen ist und die Anlage technisch einwandfrei betrieben wird. Eine Haftungserweiterung zugunsten des Nutzers findet nicht statt. Der bloße Umstand, dass ein Schaden eingetreten ist, begründet keine Pflichtverletzung des Betreibers.