Käufer eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung können vom Hersteller Ersatz eines Differenzschadens verlangen, ohne dass es eines sittenwidrigen Verhaltens im Sinne des § 826 BGB bedarf. Ein Anspruch auf „großen Schadensersatz“ - also Rückabwicklung des Kaufvertrags - besteht hingegen nicht.
§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
Die Vorschriften der § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV (Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge) sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Ihr Schutzzweck erfasst das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller, nicht durch den Abschluss eines Kaufvertrags eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist.Kein Anspruch auf „großen Schadensersatz“
Ein auf § 826 BGB gestützter Anspruch auf sogenannten „großen Schadensersatz“ - also die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs - setzt ein objektiv wie subjektiv sittenwidriges Verhalten des Herstellers voraus. Fehlt es an entsprechendem Sachvortrag, scheidet dieser Anspruch aus. Allein das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung genügt hierfür nicht (vgl. BGH, 26.06.2023 - Az: VIa ZR 335/21).Differenzschaden als eigenständiger Haftungsweg
Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Dieser setzt kein sittenwidriges Verhalten voraus; es genügt der zumindest fahrlässige Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch den Hersteller. Der Differenzschaden entspricht dem Betrag, um den der Käufer im Vergleich zu einem mangelfreien Fahrzeug zu viel gezahlt hat - also der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs mit der unzulässigen Einrichtung und dem gezahlten Kaufpreis. Käufer haben insoweit Gelegenheit zu erhalten, diesen Schaden konkret zu berechnen und vorzutragen (vgl. BGH, 26.06.2023 - Az: VIa ZR 335/21; BGH, 20.07.2023 - Az: III ZR 267/20; BGH, 20.07.2023 - Az: III ZR 303/20; BGH, 12.10.2023 - Az: VII ZR 412/21).Betroffen: Fiat Ducato mit Euro-6-Dieselmotor
Vorliegend betraf dies den Kauf eines Wohnmobils auf Basis eines Fiat Ducato mit einem 2,3-Liter-Dieselmotor der Abgasnorm Euro 6, dessen Hersteller ein Fahrzeughersteller war, der nicht zugleich der Verkäufer war. Dies verdeutlicht, dass der Schutz der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht auf den Erwerb beim Hersteller direkt beschränkt ist, sondern gegenüber dem Fahrzeughersteller auch dann greift, wenn das Fahrzeug über einen nicht am Verfahren beteiligten Händler erworben wurde.Zurückverweisung und erneute Sachaufklärung
Hat ein Berufungsgericht den Anspruch auf Differenzschaden nicht erwogen und dem Käufer keine Möglichkeit gegeben, diesen darzulegen, verletzt es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und trifft keine ausreichenden Feststellungen zur deliktischen Haftung des Herstellers. In diesem Fall ist die Entscheidung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sodann - auf Grundlage der durch den BGH aufgestellten Grundsätze - die erforderlichen Feststellungen zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen.
BGH, 03.06.2026 - Az: VIa ZR 62/23
ECLI:DE:BGH:2026:030626UVIAZR62.23.0
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


