Eine pauschal negative eBay-Bewertung ohne nähere Begründung stellt weder eine Ehrverletzung noch einen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Bewerteten dar, solange sie keine Schmähkritik enthält. Ein Anspruch auf Löschung eines solchen Kommentars besteht daher grundsätzlich nicht, da das eBay-Bewertungssystem als Meinungsforum zu qualifizieren ist, in dem auch unbegründete, aber sachliche Werturteile zulässig sind.
Vorliegend hatte der Käufer eine Kamera unter anderem mit den Worten „Beschwerde: Nie wieder! So etwas habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!“ bewertet. Eine solche Bewertung, die lediglich zum Ausdruck bringt, dass der Bewertende von einem Geschäftsablauf enttäuscht ist und künftig keine Geschäfte mit dem Vertragspartner tätigen sowie Dritten davon abraten wird, erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. Auch wenn einzelne Formulierungen als Werturteil aufgefasst werden, führt dies für sich genommen nicht zu einer Verletzung des Achtungsanspruchs, solange der Kern der Aussage in der Mitteilung von Enttäuschung über den Geschäftsverlauf liegt.
Von Bedeutung ist zudem, dass das jeweilige Bewertungssystem regelmäßig eine Möglichkeit zur Gegendarstellung des Bewerteten vorsieht. Durch eine solche Antwortmöglichkeit werden abgegebene Kommentare relativiert, sodass ein potenzieller weiterer Vertragspartner sich ein eigenes Bild machen und selbst beurteilen kann, ob der abgegebene Kommentar für ihn maßgeblich ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer selbst geantwortet: „?? Kamera hatte leichten Kratzer, habe Rücknahme angeboten, K. reagierte nicht“, wobei auch diese Gegendarstellung den Geschäftsablauf nur verkürzt wiedergab.
Für diese Auslegung spricht auch die Ausgestaltung des Bewertungssystems selbst als Instrument zur Einschätzung der Zuverlässigkeit anderer Mitglieder, dessen Angaben nach den eBay-AGB (§ 6 Abs. 2) ihrer Natur nach unzutreffend oder irreführend sein können. Das Bewertungsforum ist damit als Meinungsforum zu qualifizieren, in dem auch kritische Einschätzungen ohne detaillierte Begründung Platz finden.
Ein Bewertender darf in diesem Rahmen auch vom Vertragsschluss mit dem Bewerteten abraten, solange dies nicht in diffamierender Weise geschieht. Die vorliegend abgegebene Formulierung „Rate ab!!“ wurde als nicht diffamierend eingestuft. Ein Gewerbetreibender, der sich einer Internetplattform mit Bewertungssystem bedient, muss die dort eröffnete Möglichkeit zur Meinungsäußerung grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nur vereinzelte negative Bewertungen abgegeben werden, da ein durchschnittlicher Nutzer in der Lage ist, eine solche Bewertung im Gesamtkontext richtig einzuordnen. Selbst bei gehäuft negativen Bewertungen besteht regelmäßig keine andere Bewertung, solange keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Schädigungsabsicht oder die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen vorliegen.
Im vorliegenden Fall enthielten die AGB des Verkäufers die Formulierung: „Ein Verstoß gegen die o. a. Grundsätze liegt auch dann vor, wenn der Käufer seine Bewertung unbegründet negativ einstuft, ...“.
Maßgeblich für die Beurteilung als überraschend ist, ob es sich um eine objektiv ungewöhnliche Regelung handelt, mit der der Vertragspartner bei Würdigung der Gesamtumstände nicht zu rechnen brauchte. Ein Käufer muss regelmäßig nicht damit rechnen, dass ihm vertraglich vorgegeben wird, wie er einen Bewertungskommentar auf einer Handelsplattform inhaltlich zu gestalten hat, insbesondere wenn die Klausel mit einem pauschalierten Schadensersatzanspruch verbunden ist und ohne drucktechnische Hervorhebung in einem mehrabsätzigen Klauselwerk enthalten ist.
Verbleiben nach Auslegung einer solchen Klausel Zweifel darüber, welche konkreten Anforderungen an eine Bewertung gestellt werden, gehen diese gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Klauselverwenders. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie vorliegend - unklar bleibt, ob die zitierte Klausel eine ausführliche Begründung der Bewertung selbst fordert oder lediglich einen nachvollziehbaren Anlass für die negative Einschätzung voraussetzt.
Voraussetzungen einer ehrverletzenden Bewertung
Ein Anspruch auf Löschung einer negativen Bewertung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 185 ff. StGB setzt voraus, dass die Äußerung dem Betroffenen den elementaren Menschenwert oder seinen ethischen oder sozialen Wert ganz oder teilweise abspricht und dadurch dessen grundsätzlich uneingeschränkten Achtungsanspruch verletzt. Maßgeblich ist dabei nicht das Verständnis des Betroffenen selbst, sondern die Deutung durch einen verständigen Dritten unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände.Vorliegend hatte der Käufer eine Kamera unter anderem mit den Worten „Beschwerde: Nie wieder! So etwas habe ich bei über 500 Punkten nicht erwartet!! Rate ab!!“ bewertet. Eine solche Bewertung, die lediglich zum Ausdruck bringt, dass der Bewertende von einem Geschäftsablauf enttäuscht ist und künftig keine Geschäfte mit dem Vertragspartner tätigen sowie Dritten davon abraten wird, erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. Auch wenn einzelne Formulierungen als Werturteil aufgefasst werden, führt dies für sich genommen nicht zu einer Verletzung des Achtungsanspruchs, solange der Kern der Aussage in der Mitteilung von Enttäuschung über den Geschäftsverlauf liegt.
Von Bedeutung ist zudem, dass das jeweilige Bewertungssystem regelmäßig eine Möglichkeit zur Gegendarstellung des Bewerteten vorsieht. Durch eine solche Antwortmöglichkeit werden abgegebene Kommentare relativiert, sodass ein potenzieller weiterer Vertragspartner sich ein eigenes Bild machen und selbst beurteilen kann, ob der abgegebene Kommentar für ihn maßgeblich ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer selbst geantwortet: „?? Kamera hatte leichten Kratzer, habe Rücknahme angeboten, K. reagierte nicht“, wobei auch diese Gegendarstellung den Geschäftsablauf nur verkürzt wiedergab.
Wann liegt ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor?
Ein Anspruch auf Löschung kann sich auch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergeben. Zwar kann unsachliche Schmähkritik grundsätzlich einen solchen Eingriff begründen. Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb muss jedoch betriebsbezogen sein, das heißt spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Freiheit gerichtet sein und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen. Negative Äußerungen über einen Gewerbetreibenden, die sich im Rahmen zulässiger Kritik bewegen, überschreiten diese Schwelle regelmäßig nicht.Anforderungen an die Sachlichkeit einer Bewertung nach den eBay-AGB
Nach § 6 Abs. 3 und 4 der eBay-AGB sind Mitglieder verpflichtet, ausschließlich wahrheitsgemäße und sachlich gehaltene Bewertungen abzugeben, die keine Schmähkritik enthalten dürfen. Das Erfordernis der Sachlichkeit setzt jedoch keine ausführliche Begründung der abgegebenen Bewertung voraus. Bereits aus dem Begriff der „Bewertung“ ergibt sich, dass es sich um eine wertende Einschätzung des Bewertenden handelt. Angesichts der begrenzten Zeichenzahl, die für Kommentare zur Verfügung steht, ist es zudem regelmäßig nicht möglich, den genauen Ablauf einer Transaktion darzustellen. Kurze, nicht näher begründete Bewertungen sind daher als Ausdruck einer subjektiven Meinung anzusehen und grundsätzlich zulässig. Würden Kurzkommentare ohne ausführliche Begründung als Verstoß gewertet, müssten konsequenterweise auch Formulierungen wie „null problemo“, „Gerne immer wieder“ oder „reibungslos wars wirklich nicht - letztlich aber noch zufriedenstellend“ beanstandet werden, obwohl solche Kommentare üblicherweise akzeptiert werden.Für diese Auslegung spricht auch die Ausgestaltung des Bewertungssystems selbst als Instrument zur Einschätzung der Zuverlässigkeit anderer Mitglieder, dessen Angaben nach den eBay-AGB (§ 6 Abs. 2) ihrer Natur nach unzutreffend oder irreführend sein können. Das Bewertungsforum ist damit als Meinungsforum zu qualifizieren, in dem auch kritische Einschätzungen ohne detaillierte Begründung Platz finden.
Ein Bewertender darf in diesem Rahmen auch vom Vertragsschluss mit dem Bewerteten abraten, solange dies nicht in diffamierender Weise geschieht. Die vorliegend abgegebene Formulierung „Rate ab!!“ wurde als nicht diffamierend eingestuft. Ein Gewerbetreibender, der sich einer Internetplattform mit Bewertungssystem bedient, muss die dort eröffnete Möglichkeit zur Meinungsäußerung grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nur vereinzelte negative Bewertungen abgegeben werden, da ein durchschnittlicher Nutzer in der Lage ist, eine solche Bewertung im Gesamtkontext richtig einzuordnen. Selbst bei gehäuft negativen Bewertungen besteht regelmäßig keine andere Bewertung, solange keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Schädigungsabsicht oder die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen vorliegen.
Grenzen der Einbeziehung ungewöhnlicher AGB-Klauseln nach § 305c BGB
Sieht eine vom Verkäufer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung vor, dass eine unbegründete negative Bewertung einen Verstoß gegen vertragliche Grundsätze darstellt, kann eine solche Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB als überraschend und damit nicht Vertragsbestandteil einzustufen sein.Im vorliegenden Fall enthielten die AGB des Verkäufers die Formulierung: „Ein Verstoß gegen die o. a. Grundsätze liegt auch dann vor, wenn der Käufer seine Bewertung unbegründet negativ einstuft, ...“.
Maßgeblich für die Beurteilung als überraschend ist, ob es sich um eine objektiv ungewöhnliche Regelung handelt, mit der der Vertragspartner bei Würdigung der Gesamtumstände nicht zu rechnen brauchte. Ein Käufer muss regelmäßig nicht damit rechnen, dass ihm vertraglich vorgegeben wird, wie er einen Bewertungskommentar auf einer Handelsplattform inhaltlich zu gestalten hat, insbesondere wenn die Klausel mit einem pauschalierten Schadensersatzanspruch verbunden ist und ohne drucktechnische Hervorhebung in einem mehrabsätzigen Klauselwerk enthalten ist.
Verbleiben nach Auslegung einer solchen Klausel Zweifel darüber, welche konkreten Anforderungen an eine Bewertung gestellt werden, gehen diese gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Klauselverwenders. Dies gilt namentlich dann, wenn - wie vorliegend - unklar bleibt, ob die zitierte Klausel eine ausführliche Begründung der Bewertung selbst fordert oder lediglich einen nachvollziehbaren Anlass für die negative Einschätzung voraussetzt.
AG Koblenz, 02.04.2004 - Az: 142 C 330/04
ECLI:DE:AGKOBLE:2004:0402.142C330.04.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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