Die Klägerin ist ein amtlich anerkannter Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung. Der Beklagte wurde wegen des Konsums von Betäubungsmitteln und Alkohol im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen von der zuständigen Führerscheinstelle aufgefordert, ein (positives)
MPU-Gutachten vorzulegen, wolle er den Führerschein zurückerhalten.
Bei einem Gespräch in den Räumen der Fahrerlaubnisbehörde unterzeichnete der Beklagte am 13.4.2015 unter anderem eine „Einverständniserklärung“, wonach eine medizinisch-psychologische Untersuchung auf seine Kosten bei der Klägerin durchgeführt werden solle und die Behörde zu diesem Zwecke die Unterlagen an die Klägerin übersenden solle. Außerdem unterzeichnete er eine „Erklärung über den Verzicht auf eine formelle Gutachtenanordnung“, in der er bestätigte, dass ihm bekannt sei, dass auf seine Kosten eine MPU durchzuführen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde übersandte daraufhin noch am selben Tag die Akte an die Klägerin mit der Bitte, die Untersuchung durchzuführen.
Die Klägerin begann mit Vorarbeiten für die Begutachtung, der Beklagte wirkte jedoch in der Folge bei der Erstellung eines Gutachtens nicht mit, so dass ein Gutachten letztlich nicht erstellt werden konnte. Eine Zahlung an die Klägerin leistete der Beklagte nicht.
Die Klägerin ist der Meinung, von dem Beklagten wirksam beauftragt worden zu sein. Sie meint, daher einen Anspruch in der in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegten Höhe von 936,65 € brutto zu haben. Diese Gebühr sei bereits mit der Beauftragung angefallen.
Der Beklagte behauptet, er habe nicht gewusst, was er unterzeichnet habe. Er habe bei der Führerscheinstelle ausdrücklich gesagt, er wolle keine MPU machen. Ihm sei von der Mitarbeiterin der Zulassungsstelle gesagt worden, die ihm vorgelegten Unterlagen stellten lediglich eine Anwesenheitsbestätigung dar, die er unterschreiben müsse, sonst werde eine hohe Strafe / ein Bußgeld auf ihn zukommen. Beim Durchlesen der Unterlagen sei er von der Mitarbeiterin der Zulassungsstelle unterbrochen worden mit der Bemerkung, er brauche das nicht zu lesen. Der Beklagte meint, er könne daher seine Erklärung anfechten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten 936,65 € aus § 631 Abs. 1 BGB. Die Klage ist unschlüssig. Nach dem Klagevorbringen ist der Anspruch nicht fällig. Er ist zudem der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt.
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