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Wiedererlangung der Fahreignung nach gelegentlichem Cannabiskonsum

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Wiedererlangung der Fahreignung nach gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen setzt den Nachweis eines tiefgreifenden und dauerhaften Einstellungswandels voraus. Eine lediglich kurzfristige Abstinenz genügt nicht, um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederzuerlangen.

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren zu trennen vermag. Die Wiedererlangung der Fahreignung ist in diesem Fall nur möglich, wenn belegt wird, dass ein grundlegender und stabiler Einstellungswandel erfolgt ist. Dies setzt eine gesicherte und über einen längeren Zeitraum nachgewiesene Abstinenz voraus.

Die Dauer der Abstinenz muss geeignet sein, den Schluss auf eine gefestigte Drogenfreiheit und eine innere Abkehr vom Drogenkonsum zuzulassen. Eine nur zweiwöchige Abstinenzzeit reicht insbesondere dann nicht aus, wenn über mehrere Jahre hinweg ein gewohnheitsmäßiger oder einem regelmäßigen Konsum nahekommender Gebrauch von Cannabis stattgefunden hat. Eine solche Konsumgewohnheit führt zu einer psychischen und physischen Gewöhnung, die eine nachhaltige Änderung des Konsumverhaltens nur nach längerer Drogenfreiheit glaubhaft erscheinen lässt.

Die Fahrerlaubnisbehörde darf in solchen Fällen verlangen, dass der Betroffene ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegt, das die erforderliche Einstellungsänderung und Abstinenz bestätigt. Ohne einen derartigen Nachweis kann die Fahreignung nicht als wiederhergestellt angesehen werden.

Eine bloße Behauptung der Drogenfreiheit genügt nicht; erforderlich ist ein objektiv nachprüfbarer Nachweis, etwa durch kontinuierliche Drogenscreenings über einen ausreichend langen Zeitraum. Die bloße ärztliche Feststellung, dass keine Anzeichen einer Drogensucht bestehen, reicht nicht aus, da damit keine Aussage über die Stabilität der Abstinenz getroffen wird.


BVerwG, 29.04.2014 - Az: 3 B 61.13

ECLI:DE:BVerwG:2014:290414B3B61.13.0

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Thomas Heinrichs, Bräunlingen

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