Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis, die einen einmalig gestaltenden Rechtsakt und keinen Dauerverwaltungsakt darstellt, kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses an, sodass nachträgliche Entwicklungen, wie etwa eine erneute psychologische Stabilisierung und Abstinenzzeiten, erst in einem Neuerteilungsverfahren zu berücksichtigten sind, in dem gegebenenfalls auch die Frage der Beendigung der Alkoholabhängigkeit durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären ist.
Steht nach einer Behandlung in einem unter anderem auf Suchtmedizin spezialisierten Bezirkskrankenhaus ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit hinreichend sicher fest, ist die Fahrerlaubnis ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu entziehen.
Ein kurzfristiger Alkoholkonsum kann nicht ohne einen gewissen zeitlichen Abstand als (bloßer) Lapsus oder Ausrutscher qualifiziert werden. Es müssen seither mindestens sechs Monate nachgewiesener Abstinenz bzw. ein Zeitraum verstrichen sein, der lang genug ist, um eine angemessene Aufarbeitung dieser Erfahrung und eine Festigung neu gewonnener Einsichten zu gewährleisten.
Steht nach einer Behandlung in einem unter anderem auf Suchtmedizin spezialisierten Bezirkskrankenhaus ein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit hinreichend sicher fest, ist die Fahrerlaubnis ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu entziehen.
Ein kurzfristiger Alkoholkonsum kann nicht ohne einen gewissen zeitlichen Abstand als (bloßer) Lapsus oder Ausrutscher qualifiziert werden. Es müssen seither mindestens sechs Monate nachgewiesener Abstinenz bzw. ein Zeitraum verstrichen sein, der lang genug ist, um eine angemessene Aufarbeitung dieser Erfahrung und eine Festigung neu gewonnener Einsichten zu gewährleisten.
VGH Bayern, 28.02.2025 - Az: 11 ZB 24.1699
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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