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Fahrlässigkeitsvorwurf bei Fahren mit mehr als 0,5 Promille Alkohol
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Tatsache, dass der Alkoholkonsum längere Zeit zurückliegt, lässt den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen. Vielmehr gelten die vom Bundesgerichtshof im Falle länger zurückliegenden Cannabiskonsums aufgestellten Grundsätze eines umfassenden Fahrlässigkeitsvorwurfs erst recht für den Konsumenten von Alkohol, zumal sich dieser vergleichsweise linear und damit für den Kraftfahrer vorherseh- und berechenbar abbaut.
Das Tatgericht muss zugunsten des schweigenden Betroffenen nicht von dem völlig unwahrscheinlichen Fall einer unbewussten Alkoholaufnahme ausgehen.
Ist ein Grenzwert des
§ 24a Abs. 1 StVG erreicht, bedarf das Urteil in der Regel keiner Ausführungen zu Art und Umfang der Alkoholaufnahme.
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