Dafür, dass jemand infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, besteht die unwiderlegliche Annahme, wenn er zur Tatzeit einen Blutalkoholkonzentrationswert von 1,1
Promille oder höher aufwies. Im Falle eines BAK-Wertes von bis zu 1,1 Promille bedarf es grundsätzlich zusätzlicher äußerlich erkennbarer alkoholtypischer Ausfallerscheinungen, die auf eine
Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Dabei ist zu beachten, dass desto geringere Anforderungen an den Nachweis der Fahruntüchtigkeit durch weitere Umstände zu stellen sind, je höher die Blutalkoholkonzentration ist. Die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit setzt stets die Feststellung irgendwelcher körperlicher Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler voraus. Dabei ist zu beachten, dass nicht jeder Fahrfehler ohne weiteres auf relative Fahruntüchtigkeit schließen lässt.
Im Falle von
Betäubungsmittelkonsum ist die Frage der Fahruntüchtigkeit ggf. anhand einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen vorzunehmen, dabei ist die konsumierte Substanz sowie deren Eignung zur Verursachung fahrsicherheitsmindernder Wirkungen festzustellen, bei unklaren oder Misch-Intoxikationen können auch Rückschlüsse aus dem Erscheinungsbild ausreichen, wenn nur die sichere Feststellung möglich ist, dass zur Zeit der Tat eine aktuelle Rauschmittelwirkung vorlag.