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1,87 Promille am Steuer: Beifahrer haftet zur Hälfte mit

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Verabreden der (später verletzte) Beifahrer und der alkoholisierte Fahrer eines Unfallfahrzeugs zunächst im Laufe des Nachmittags, dass der Beifahrer am Abend fahren solle, wird dies aber vor der Unfallfahrt aus ungeklärtem Grund doch nicht so gehandhabt, so trifft den Beifahrer gegenüber dem mit 1,87 g 0/00 alkoholisierten Fahrer ein Mitverschulden, welches gegenüber dem Verschulden des Unfallfahrers gleich schwer wiegt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beifahrer wusste von Anfang an, dass der spätere Fahrer alkoholische Getränke konsumieren würde. Beide Beteiligten vereinbarten deshalb zunächst, dass der Beifahrer die spätere Fahrt übernehmen solle. Tatsächlich setzte sich der Beifahrer nach Verlassen der Gaststätte zunächst auch an das Steuer. Vor der späteren Unfallfahrt kam es jedoch zu einer ungeklärten Rollenänderung, aufgrund derer der erheblich alkoholisierte Fahrer das Fahrzeug übernahm. Der Beifahrer nahm auf dem Beifahrersitz Platz, obwohl die deutliche Alkoholisierung erkennbar war. Infolge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit kam es zum Unfall, bei dem der Beifahrer schwer verletzt wurde. Streitgegenstand war insbesondere die Bewertung der Mitverschuldensanteile und die anschließende Schadensberechnung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz zutreffend anzulastende Mitverschulden ist nach Auffassung des Senats weder höher (wie von der Kammer angenommen) noch niedriger (wie vom Kläger geltend gemacht) zu gewichten als dasjenige des Beklagten zu 1. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Regelfall in der Rechtsprechung (übrigens auch des erkennenden Senats) der Verschuldensvorwurf gegen den alkoholisierten Fahrer schwerer gewichtet wird als derjenige gegen den Beifahrer, der die Alkoholisierung erkannt hat oder hätte erkennen können.

Ein solcher Regelfall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Hier hat die Beweisaufnahme nicht nur ergeben, dass der Kläger die Alkoholisierung des Beklagten zu 1 hätte erkennen können und sogar müssen, sondern vielmehr sogar, dass die Parteien wegen des von vornherein beabsichtigten Alkoholkonsums des Beklagten zu 1 abgesprochen hatten, dass der Kläger anschließend das Fahrzeug führen solle.

Entsprechend ist dann auch vorgegangen worden, indem nämlich sich der Kläger ans Steuer setzte, nachdem die Beteiligten die Gaststätte des Zeugen W. verließen. Hier hat also der Kläger nicht nur die Alkoholisierung des Beklagten zu 1 erkannt, sie war vielmehr darüber hinaus absprachegemäß die Ursache dafür, dass zunächst der Kläger selber das Steuer übernommen hat. Dies (und nicht nur die vom Landgericht berücksichtigte Tatsache, dass der Kläger mit dem Beklagten zu 1 den gesamten Nachmittag zusammen verbracht hat und dessen Alkoholaufnahme deshalb aus eigener Anschauung mitbekommen musste), legt es durchaus nahe, den Mitverschuldensanteil des Klägers für gleichermaßen schwer wiegend zu halten wie denjenigen des Beklagten zu 1.


OLG Celle, 10.02.2005 - Az: 14 U 132/04

ECLI:DE:OLGCE:2005:0210.14U132.04.0A

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Natalie Reil, Landshut