War ein Pflegeheimbewohner aufgrund seiner Erkrankungen stets sturzgefährdet und hatte zudem bereits ein Sturz stattgefunden, so besteht eine von den vertraglichen Pflichten ausdrücklich erfasste konkrete Gefahrensituation mit gesteigerten Obhutspflichten.
Wird deren Beherrschung einer Pflegekraft anvertraut, so liegt die Beweislast bei einem Sturz nicht beim Heimbewohner. Vielmehr kann dann von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen werden, solange kein Entlastungsbeweis geführt wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Beklagte haftet für die Folgen des Unfalls, weil er sich hinsichtlich des Vorliegens einer objektiven Pflichtverletzung und des Verschuldens nicht hat entlasten können.
Diesen Entlastungsbeweis hätte er führen müssen. Grundsätzlich kann zwar aus dem Sturz eines Heimbewohners nicht ohne weiteres auf eine schuldhafte Pflichtverletzung geschlossen werden, so dass die Beweislast im Regelfall bei dem Heimbewohner liegt (vgl. BGH, 28.04.2005 - Az:
III ZR 399/04). Das gilt jedoch nicht, wenn eine von den vertraglichen Pflichten ausdrücklich erfasste konkrete Gefahrensituation mit gesteigerten Obhutspflichten bestanden hat, deren Beherrschung gerade einer Pflegekraft anvertraut war (vgl. BGH, 18.12.1990 - Az: VI ZR 169/90; OLG Hamm, 18.10.2005 - Az: 24 U 13/05).
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