Ist die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich, so wird oft ein Pflegeheim in Betracht gezogen. Damit ist der Betreute jedoch nicht immer einverstanden.
Es besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage für die betreuungsgerichtliche Genehmigung der zwangsweisen Verbringung des Betreuten in ein offenes Heim.
Für eine Heimaufnahme muss dem Betreuer der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung zugewiesen sein.
Zwischen dem Heim und dem Betreuten, vertreten durch den Betreuer, wird ein schriftlicher Heimvertrag abgeschlossen.
Hinweis: Die Urteilssortierung entspricht der Einstellreihenfolge bei AnwaltOnline. Sie können die Urteile durch einen Klick auf die Spalte «Urteil» alphabetisch sortieren.
Es besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage für die betreuungsgerichtliche Genehmigung der zwangsweisen Verbringung des Betreuten in ein offenes Heim.
Für eine Heimaufnahme muss dem Betreuer der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung zugewiesen sein.
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