Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.288 Anfragen

Schadenersatzanspruch auf Grundlage eines Heimvertrages nach Schließung durch die Heimaufsicht

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 26 Minuten

Am 11.06.2012 schlossen die ursprüngliche Klägerin und die Beklagte einen Vertrag über die Erbringung vollstationärer Pflege im Seniorenwohnzentrum E, wobei zunächst eine Einstufung in die Pflegestufe II erfolgte. Der Vertrag wurde mit Wirkung zum 01.07.2012 auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Am 20.01.2015 kam es durch eine Anordnung der zuständigen Heimaufsichtsbehörde der Stadt C zunächst zu einer Teilschließung des Pflegeheims E für die Pflegestufen II und III. Als Begründung wurden erhebliche Hygiene- und Dokumentationsmängel angegeben.

Die ehemalige Klägerin musste am 22.01.2015 ihr Doppelzimmer räumen und wurde in das Seniorenzentrum T2 verlegt. Die jetzige Klägerin, ihre Tochter, wurde am Abend des 22.01.2015 gegen 19 Uhr telefonisch über die Schließung des Heims und den noch am selben Abend durchzuführenden Umzug in Kenntnis gesetzt.

Die Klägerin wurde seit dem 22.01.2015 bis zu ihrem Tod in dem Pflegeheim in T2 vollständig versorgt, wobei dort für die ursprüngliche Klägerin als Selbstzahlerin ein höheres Heimentgelt anfiel. Ein solches Entgelt wird pro Tag berechnet und setzt sich üblicherweise zusammen aus dem Pflegesatz, den Investitionskosten und den Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Das tägliche Heimentgelt betrug in T2 anfangs insgesamt 119,82 € und damit täglich 12,20 € (nach Angaben der Klägerin: 12,22 €) mehr als zuletzt in dem Hause E. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2015 auf, die Mehrkosten zu übernehmen. Die Beklagte bestätigte den Erhalt des Schreibens, ohne sich inhaltlich zu dem Schreiben zu äußern.

In der Folgezeit kam es in der T2er Einrichtung zu diversen Erhöhungen des Heimentgelts. Zum 01.03.2015 wurde der Pflegesatz von 67,20 € auf 68,67 € erhöht. Zum 01.01.2016 kam es zu einer Erhöhung der Investitionskosten von 17,10 € auf 22,20 €. Zum 01.02.2016 wurde die ursprüngliche Klägerin in Pflegestufe III eingestuft, woraufhin der Pflegesatz auf täglich 90,31 € angesetzt wurde. Zum 01.07.2016 wurde der Pflegesatz wiederum auf 92,58 € erhöht.

Die Klägerin macht die täglichen Mehrkosten des Pflegeheims in T2 bis zum 28.12.2016 geltend. Dabei wurde bis zum 29.02.2015 der direkte Mehrkostenbetrag und ab diesem Zeitpunkt die Differenz zwischen den feststehenden Kosten in T2 und den als gleichbleibend angenommenen Kosten des Pflegeheims E errechnet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die Verlegung in das T2er Pflegeheim und die dort entstanden Mehrkosten zu vertreten. Sie behauptet, die ursprüngliche Klägerin habe auf die Verlegung nach T2 keinen Einfluss gehabt, es habe keine anderen Plätze zur Auswahl gegeben. Dort habe es auch nur Einzelzimmer gegeben, zumindest sei ihr ein solches zugewiesen worden.

Nach ihrer Ansicht ist allein maßgeblich, dass die Verlegung in das T2er Pflegegeheim durch die Beklagte veranlasst und dass das dort angefallene höhere Entgelt von der Klägerseite bezahlt worden sei. Ihr könne nicht zugemutet werden, jede Erhebung von Pflegeentgelten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11.020,28 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen. Diesen Betrag hat sie vorterminlich auf 12.245,36 € erhöht zzgl. Zinsen jeweils seit Rechtshängigkeit.

Sie beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.083,31 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins von 11.486,45 € seit Rechtshängigkeit der Klage (= 28.11.2017) und weiteren 596,86 € seit Rechtshängigkeit des Antrags vom 22.03.2018 (=29.03.2018) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die in T2 entstandenen Mehrkosten überhaupt nur zu vertreten, wenn die Teilschließungsverfügung der Stadt C vom 20.01.2015 rechtmäßig ergangen sei. Dies könne aufgrund des laufenden Verfahrens vor dem OVG NRW nicht unterstellt werden. Sie bestreitet mit Nichtwissen die erheblichen Hygiene- und Dokumentationsmängel im Hause E. Sie behauptet ferner, der Pflegevertrag wäre noch am 22.01.2015 gekündigt worden, wenn die ursprüngliche Klägerin nicht noch an diesem Tag ausgezogen wäre.

Sie ist der Ansicht, eine Kündigung am 22.01.2015 hätte den Vertrag zum 31.03.2015 wirksam beendet. Der geltend gemachte Schaden der Klägerin begrenze sich daher allenfalls auf diesen Zeitraum. Ferner ist sie der Ansicht, für die Berechnung der Kostendifferenz sei auf das Preisniveau des Haus E abzustellen, welches ohne Schließung eingetreten wäre. Sie behauptet hierzu, dass sich das Heimentgelt zum 01.03.2015 insgesamt auf täglich 118,14 € erhöht hätte. Bis zum 31.03.2015 sei der Klägerin bei einer hypothetischen Kostendifferenz von 1,68 € pro Tag lediglich ein Schaden in Höhe von 52,08 € entstanden. Sie behauptet ferner, dass sich das Heimentgelt ab dem 01.03.2015 für die Pflegestufe III auf insgesamt 137,28 € pro Tag und ab dem 01.03.2016 auf insgesamt 139,94 € pro Tag erhöht hätte.

Die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Entgelterhöhungen des Pflegeheims in T2. Sie bestreitet die Wirksamkeit der Entgelterhöhung zum 01.03.2015 und zum 01.01.2016. Ferner bestreitet sie die Wirksamkeit der Entgelterhöhung in Folge der Höherstufung in die Pflegestufe III zum 01.02.2016. Die rechtsgrundlosen über die wirksame Entgelthöhe hinausgehenden Zahlungen könnten für die Schadensberechnung nicht maßgeblich herangezogen werden.

Die Beklagte bestreitet darüber hinaus die Vergleichbarkeit der beiden Pflegeheime hinsichtlich der räumlichen und personellen Ausstattung. Sie behauptet, das Pflegeheim in T2 habe über eine bessere personelle Ausstattung verfügt und bereits neuen baulichen Anforderungen genügt. Diese Vorteile müssten der Klägerseite nach ihrer Ansicht angerechnet werden. Ferner müsse auch der Vorteil, der sich aus dem höheren Lebensmittelbudget des T2er Pflegeheims ergibt, angerechnet werden. Auch der Vorteil einer Unterbringung im Einzelzimmer müsse der Klägerin angerechnet werden. Es wird mit Nichtwissen bestritten, dass die ursprüngliche Klägerin die Investitionskosten in dem streitgegenständlichen Zeitraum selbst getragen hat und keine Übernahme durch Pflegewohngeld erfolgt ist.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen

Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent
Hussain

Verifizierter Mandant

Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung .
Mit herzlichen Grüßen
Dirk Beller

Verifizierter Mandant