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Kann der Arbeitgeber eine Lohnkürzung in der Not vornehmen?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Einmal geschlossene Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Geldmangel entlastet den Schuldner nicht. Die Dringlichkeit eines schwerwiegenden Eingriffs in das Leistungs-Lohngefüge, wie es die Änderungskündigung zur Durchsetzung einer erheblichen Lohnsenkung darstellt, ist deshalb nur dann begründet, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebes führen.

Regelmäßig setzt eine solche Situation einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft. Es müssen dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG vorliegen.

Der Arbeitgeber darf sich bei einem an sich anerkennenswerten Anlass zur Änderungskündigung nur darauf beschränken, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. In dem Zusammenhang der Darlegung ist vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebs, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkung für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:

Zu beachten ist in vorliegenden Fall folgender besonderer Umstand: Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Änderungskündigung. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte nach ihrem eigenen Sachvortrag mit einer erheblichen Anzahl von Mitarbeitern im Betrieb Vereinbarungen geschlossen, die zu einer deutlichen Personalkostenreduzierung geführt haben.

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LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2007 - Az: 2 Sa 867/06

ECLI:DE:LAGRLP:2007:0419.2SA867.06.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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