Das beharrliche Rauchen trotz Rauchverbots begründet einen wichtigen Grund nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Heimvertrages (i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Dauernde oder schwere Verstöße gegen die Hausordnung sowie Gefährdungen des Wohnraumes, etwa durch ein beharrliches Missachten eines Rauchverbots, fallen darunter.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin begehrt Räumung und Herausgabe eines Heimzimmers von dem Beklagten. Der Beklagte war dort Bewohner. Nach einem Hirninfarkt konnte der Beklagte sich nicht mehr allein zu Hause versorgen. Seine rechte Körperseite war gelähmt. Er benötigte eine vollstationäre Versorgung. Für den Beklagten war eine gesetzliche
Betreuung eingerichtet.
Die Parteien schlossen am 23.11.2009 einen vollstationären Heimvertrag. In diesem verpflichtete sich die Klägerin unter anderem dazu, dem Beklagten das Zimmer Nr. ... im klägerischen Altenwohnheim zu überlassen. Der Beklagte war starker Raucher. Der Beklagte verursachte am 11.08.2014 einen Schwelbrand in seinem Zimmer, indem er einen Zigarettenstummel in den Papierkorb warf. Daraufhin stellte die Klägerin dem Beklagten täglich ein mit Wasser befülltes Glas zum Entsorgen seiner Zigarettenstummel zur Verfügung. Der Beklagte durfte bis Anfang Dezember 2015 in seinem Zimmer rauchen. Am 04.12.2015 verursachte der Beklagte abermals einen Schwelbrand in seinem Zimmer, weil er einen Zigarettenstummel im Papierkorb entsorgte. Der Schwelbrand löste einen Feueralarm im Zimmer des Beklagten aus. Ein Mitarbeiter der Klägerin löschte den Schwelbrand im Pflegerzimmer, wodurch ein weiterer Feueralarm ausgelöst wurde. Am 10.12.2015 wurde gegen den Beklagten ein Rauchverbot in seinem Zimmer verhängt. Das schriftlich verfasste Rauchverbot übergab der Heimleiter L dem Beklagten und seinem
Betreuer persönlich. Die Klägerin verwies den Beklagten auf die überdachte Rauchmöglichkeit auf der Terrasse im Außenbereich des Heimes, die der Beklagte auch selbständig erreichen konnte. In der Folgezeit rauchte der Beklagte dennoch weiter in seinem Zimmer. Dabei entsorgte er wiederholt Zigarettenkippen im Papierkorb. Die Klägerin mahnte das Rauchverbot gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 29.01.2016 sowie am 18.02.2016 jeweils unter Androhung einer Kündigung des Heimvertrages und unter Bezugnahme auf die vorhergehenden Verstöße an. Mit Schreiben vom 08.03.2016 sprach die Klägerin gegenüber dem Beklagten die außerordentliche Kündigung des Heimvertrages mit einer Räumungsfrist für das Zimmer bis zum 31.03.2016 aus.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei psychisch nicht beeinträchtigt und kognitiv in der Lage das Rauchverbot nachvollziehen zu können. Dies ergebe sich insbes. aus der Begutachtung des MDK, welche beim Beklagten keine psychischen Beeinträchtigungen festgestellt habe.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Heimplatzes aufgrund der Kündigung vom 08.03.2016 gegen den Beklagten. Der Beklagte habe seine vertraglichen Pflichten gröblich verletzt, indem er wiederholt und beharrlichen seinem Zimmer geraucht und die glühenden Zigarettenkippen unsachgemäß in seinem Papierkorb entsorgt habe. Eine Fortsetzung des Vertrages sei der Klägerin unzumutbar. Die Kündigung sei hier als Ultima Ratio geboten.
Der Beklagte behauptet, derzeit seien keine im Hinblick auf die Erkrankung des Beklagten angemessenen Heimplätze verfügbar. Der Beklagte habe infolge seiner krankheitsbedingten Einschränkung der Denkfähigkeit nicht schuldhaft gehandelt.
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