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Aufgabenbereich Post- und Fernmeldeangelegenheiten

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Da es sich bei Post- und Telekommunikationsangelegenheiten vom Grundgesetz um ein besonders geschütztes Rechtsgut handelt, muss dieser Bereich als gesonderter Aufgabenbereich übertragen werden (§ 1815 Abs.2 Nr. 5 und 6). Es ist nicht möglich, diesen Bereich in eine Bestellung andere Aufgabenbereiche mit aufzunehmen.

Gemäß § 1815 BGB ist u.a. ein gesonderter Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich anzuordnen für:

- die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation

- die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten

Ist ein Betreuer mit diesem Aufgabenbereich betraut, so kann er Entscheidungen über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation, treffen und/oder die Post des Betroffenen entgegennehmen.

Mit dem Aufgabenbereich der Postangelegenheiten ist es also auch zulässig, die Post zu öffnen und je nach Lage des Betreuten diesem auszuhändigen oder nicht auszuhändigen.

Wann wird ein solcher Aufgabenbereich übertragen?

Üblicherweise wird ein Betreuer mit diesen Aufgabenbereichen dann betraut, wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder aber diese geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erheblich zu gefährden und dann, wenn der Betreuer seine Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte

Welche Voraussetzungen sind zu beachten?

Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt auch und gerade im Rahmen einer Anordnung dieser Aufgabenbereiche.

Das Grundgesetz weist den in Art. 10 Abs. 1 GG garantierten Grundrechten des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses hohen Rang zu. Demgegenüber stellt eine Anordnung nach § 1814 BGB regelmäßig einen nicht nur geringfügigen, sondern schweren Eingriff in dieses Grundrecht dar. Dieser wäre ohne das Vorliegen gewichtiger Interessen des Betroffenen in Form einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter, der mit einer Anordnung nach § 1814 BGB begegnet werden soll, regelmäßig nicht zu rechtfertigen; die Anordnung wäre unverhältnismäßig im engeren Sinne.

Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden (BGH, 21.10.2020 - Az: XII ZB 153/20).
Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Da es sich um ein grundgesetzlich besonders geschütztes Rechtsgut handelt, müssen Post- und Telekommunikationsangelegenheiten gemäß § 1815 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BGB als gesonderter Aufgabenbereich übertragen werden. Eine Aufnahme in andere Aufgabenbereiche ist rechtlich nicht zulässig.
Dieser Bereich berechtigt den Betreuer zur Entscheidung über die Telekommunikation sowie elektronische Kommunikation des Betreuten. Zudem umfasst er die Befugnis, Post entgegenzunehmen, zu öffnen und je nach Lage des Betroffenen auszuhändigen oder zurückzuhalten.
Eine solche Anordnung ist üblicherweise nur zulässig, wenn von der Kommunikation erhebliche Gefahren für den Betreuten oder die öffentliche Sicherheit ausgehen und der Betreuer seine Aufgaben ohne diese Befugnis nicht erfüllen könnte.
Da es sich um einen schweren Eingriff in das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnisses handelt, muss die Anordnung streng verhältnismäßig sein. Sie setzt voraus, dass erhebliche Gefahren für wesentliche Rechtsgüter des Betroffenen bestehen, die durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden müssen (vgl. BGH, 21.10.2020 - Az: XII ZB 153/20).
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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