Am eindeutigsten ist es, wenn der Betreuer ausdrücklich für den Aufgabenbereich Freiheitsentziehung bzw. geschlossene Unterbringung zuständig ist. Ob der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung ausreicht - eventuell zusammen mit Gesundheitsfürsorge - wird von den Betreuungsgerichten unterschiedlich gesehen.
Ist die Unterbringung zur Durchführung einer stationären Behandlung erforderlich (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB), muss dem Betruer in jedem Fall auch die Gesundheitsfürsorge übertragen worden sein. Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht notwendig, weil es sich bei der Frage der Unterbringung des Betroffenen nicht um eine rechtsgeschäftliche sondern eine tatsächliche Angelegenheit handelt.
Ist die Unterbringung zur Durchführung einer stationären Behandlung erforderlich (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB), muss dem Betruer in jedem Fall auch die Gesundheitsfürsorge übertragen worden sein. Ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht notwendig, weil es sich bei der Frage der Unterbringung des Betroffenen nicht um eine rechtsgeschäftliche sondern eine tatsächliche Angelegenheit handelt.
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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Am eindeutigsten ist die Zuständigkeit für den Aufgabenbereich Freiheitsentziehung bzw. geschlossene Unterbringung. Ob der Bereich Aufenthaltsbestimmung hierfür ausreicht, wird von Betreuungsgerichten unterschiedlich bewertet.
Ja, ist die Unterbringung zur Durchführung einer stationären Behandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlich, muss dem Betreuer in jedem Fall auch die Gesundheitsfürsorge übertragen sein.
Nein, ein Einwilligungsvorbehalt ist nicht erforderlich. Bei der Unterbringung des Betroffenen handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche, sondern um eine tatsächliche Angelegenheit.
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