Für die gebührenrechtliche Haftung eines Dritten nach § 3 Abs 2 Nr 4 BGebG für das Zurückbringen einer weggelaufenen Person muss eine öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht bestehen.
Die in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Verhältnis zwischen Heimbewohnern und Pflegeheimen angenommenen Rücksichtnahme- und Verkehrssicherungspflichten begründen grundsätzlich keine öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung des Pflegeheims, auf deren Grundlage ihm die Leistung des Zurückbringens eines entlaufenen Heimbewohners nach § 3 Abs 2 Nr 4 BGebG individuell zurechenbar ist.
Die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG ist für die Klägerin nicht erfüllt, weil die Bundespolizei bei xder Ingewahrsamnahme und Rückführung des Betreuten nicht in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden ist. Die Zuordnung der Ingewahrsamnahme und Rückführung einer hilflosen, „weggelaufenen“ Person zum Pflichtenkreis eines Dritten setzt nicht nur voraus, dass der Dritte in irgendeiner Form für die Aufsicht über die hilflose Person verantwortlich ist. Vielmehr muss dem Dritten eine öffentlich-rechtliche – also gegenüber der Allgemeinheit bestehende – Aufsichtspflicht zukommen. Eine solche öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung bestand für die Klägerin nicht.
Eine solche Pflicht ergab sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen, die den Betrieb von Pflegeeinrichtungen regeln. Insbesondere § 17 Abs. 2 des Berliner Wohnteilhabegesetzes – WTG – vom 4. Mai 2021 sieht zwar allgemeine Anforderungen an die Leistungserbringung in Pflegeeinrichtungen vor, bietet aber keine Grundlage für eine allgemeine öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht des Leistungserbringers. Zwar betont § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 WTG den Charakter freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen als „ultima ratio“. Diese Norm enthält aber weder eine eigene Rechtsgrundlage noch Kriterien dafür, wann Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen erforderlich sind.
Es kann offenbleiben, inwiefern die von § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Pflicht trotz der Relativität der Schuldverhältnisse durch eine ausdrückliche oder konkludente privatrechtliche Vertragsabrede begründet werden kann. Dafür könnte allerdings die Gleichstellung gesetzlicher und vertraglicher Aufsichtspflichten im Deliktsrecht durch § 832 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – sprechen. Die Rechtsfrage ist aber nicht entscheidungserheblich, weil der Klägerin nach dem am 30. April 2020 mit dem Betreuer abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrag nicht die Vertragspflicht zukam, den Betreuten in ihrer Pflegeeinrichtung fortwährend zu beaufsichtigen. Der Wortlaut des Vertrags bietet dafür keinen Anknüpfungspunkt. Eine entsprechende Pflicht der Klägerin kann dem Vertrag auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Denn ihrem Vertragspartner war bewusst, dass es sich bei ihrem Pflegeheim um eine offene Einrichtung handelt, bei der der Aufenthalt der Gepflegten in der Einrichtung nicht ständig überwacht oder durch physische Barrieren sichergestellt wird. Umgekehrt war für sie bei der Aufnahme des Betreuten in ihre Einrichtungen wegen seiner damaligen Mobilitätseinschränkungen der objektiv gegebene Aufsichtsbedarf nicht erkennbar. Auf dieser tatsächlichen Grundlage kann eine konkludente Einigung der Vertragsparteien über die Begründung einer umfassenden Aufsichtspflicht der Klägerin über den Betreuten nicht angenommen werden.
Dass der Vertrag als „Wohn- und Betreuungsvertrag“ bezeichnet wurde, ändert an dieser Auslegung entgegen der Ansicht der Beklagten nichts. Denn der Begriff der „Betreuung“ lehnt sich hier ersichtlich an das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz an, in dem dieser Begriff wiederum im Sinne des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB XI – in Abgrenzung zum Begriff der „Pflege“ verwendet wird (vgl. etwa § 36 Abs. 2 SGB XI). Das wird auch anhand von § 7 Ziffer 2 des Vertrags deutlich, der der Sache nach auf § 43b SGB XI Bezug nimmt.
Die individuelle Zurechenbarkeit der polizeilichen Tätigkeit zur Klägerin im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG folgt auch nicht aus einer Nebenpflicht, die ihr gegenüber dem Betreuten gemäß § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – aus dem Vertragsverhältnis erwachsen ist.
Die in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Verhältnis zwischen Heimbewohnern und Pflegeheimen angenommenen Rücksichtnahme- und Verkehrssicherungspflichten begründen grundsätzlich keine öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung des Pflegeheims, auf deren Grundlage ihm die Leistung des Zurückbringens eines entlaufenen Heimbewohners nach § 3 Abs 2 Nr 4 BGebG individuell zurechenbar ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Bundespolizei durfte die Klägerin auf dieser Grundlage nicht für die Ingewahrsamnahme und Rückführung des Betreuten in Anspruch nehmen, weil sie nach § 6 BGebG nicht Schuldnerin der Polizeigebühr ist. Zur Zahlung von Gebühren ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BGebG derjenige verpflichtet, dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist. Der Begriff der individuellen Zurechenbarkeit wird von § 3 Abs. 2 BGebG näher definiert. Vorliegend kommt allein eine individuelle Zurechenbarkeit nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG in Betracht, weil die Klägerin die Leistung weder beantragt noch willentlich in Anspruch genommen hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BGebG), die Leistung nicht zu ihren Gunsten erbracht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BGebG) und sie auch nicht von ihr „veranlasst“, das bedeutet willentlich herbeigeführt (Bundestag-Drs. 17/10422, S. 95), wurde (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BGebG). Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG ist auch eine Leistung individuell zurechenbar, „bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist“. Diese Formulierung des Gesetzes knüpft an eine vorangegangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (Bundestag-Drs. 17/10422, S. 95), wonach Gebührenschuldner auch diejenige Person sein kann, in deren Pflichtenkreis die Amtshandlung erfolgt.Die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG ist für die Klägerin nicht erfüllt, weil die Bundespolizei bei xder Ingewahrsamnahme und Rückführung des Betreuten nicht in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden ist. Die Zuordnung der Ingewahrsamnahme und Rückführung einer hilflosen, „weggelaufenen“ Person zum Pflichtenkreis eines Dritten setzt nicht nur voraus, dass der Dritte in irgendeiner Form für die Aufsicht über die hilflose Person verantwortlich ist. Vielmehr muss dem Dritten eine öffentlich-rechtliche – also gegenüber der Allgemeinheit bestehende – Aufsichtspflicht zukommen. Eine solche öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung bestand für die Klägerin nicht.
Eine solche Pflicht ergab sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen, die den Betrieb von Pflegeeinrichtungen regeln. Insbesondere § 17 Abs. 2 des Berliner Wohnteilhabegesetzes – WTG – vom 4. Mai 2021 sieht zwar allgemeine Anforderungen an die Leistungserbringung in Pflegeeinrichtungen vor, bietet aber keine Grundlage für eine allgemeine öffentlich-rechtliche Aufsichtspflicht des Leistungserbringers. Zwar betont § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 WTG den Charakter freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen als „ultima ratio“. Diese Norm enthält aber weder eine eigene Rechtsgrundlage noch Kriterien dafür, wann Freiheitsbeschränkungen und Freiheitsentziehungen erforderlich sind.
Es kann offenbleiben, inwiefern die von § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Pflicht trotz der Relativität der Schuldverhältnisse durch eine ausdrückliche oder konkludente privatrechtliche Vertragsabrede begründet werden kann. Dafür könnte allerdings die Gleichstellung gesetzlicher und vertraglicher Aufsichtspflichten im Deliktsrecht durch § 832 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – sprechen. Die Rechtsfrage ist aber nicht entscheidungserheblich, weil der Klägerin nach dem am 30. April 2020 mit dem Betreuer abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrag nicht die Vertragspflicht zukam, den Betreuten in ihrer Pflegeeinrichtung fortwährend zu beaufsichtigen. Der Wortlaut des Vertrags bietet dafür keinen Anknüpfungspunkt. Eine entsprechende Pflicht der Klägerin kann dem Vertrag auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden. Denn ihrem Vertragspartner war bewusst, dass es sich bei ihrem Pflegeheim um eine offene Einrichtung handelt, bei der der Aufenthalt der Gepflegten in der Einrichtung nicht ständig überwacht oder durch physische Barrieren sichergestellt wird. Umgekehrt war für sie bei der Aufnahme des Betreuten in ihre Einrichtungen wegen seiner damaligen Mobilitätseinschränkungen der objektiv gegebene Aufsichtsbedarf nicht erkennbar. Auf dieser tatsächlichen Grundlage kann eine konkludente Einigung der Vertragsparteien über die Begründung einer umfassenden Aufsichtspflicht der Klägerin über den Betreuten nicht angenommen werden.
Dass der Vertrag als „Wohn- und Betreuungsvertrag“ bezeichnet wurde, ändert an dieser Auslegung entgegen der Ansicht der Beklagten nichts. Denn der Begriff der „Betreuung“ lehnt sich hier ersichtlich an das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz an, in dem dieser Begriff wiederum im Sinne des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB XI – in Abgrenzung zum Begriff der „Pflege“ verwendet wird (vgl. etwa § 36 Abs. 2 SGB XI). Das wird auch anhand von § 7 Ziffer 2 des Vertrags deutlich, der der Sache nach auf § 43b SGB XI Bezug nimmt.
Die individuelle Zurechenbarkeit der polizeilichen Tätigkeit zur Klägerin im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 BGebG folgt auch nicht aus einer Nebenpflicht, die ihr gegenüber dem Betreuten gemäß § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – aus dem Vertragsverhältnis erwachsen ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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