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Entgeltansprüche aus einem Heimvertrag

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Eine außerordentliche Kündigung nach § 11 Abs. 2 WBVG unterliegt der Schriftform.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche aus einem Heimvertrag. Die Beklagte befand sich am 29.01.2014 zunächst zur Kurzzeitpflege in einem Heim der Klägerin. Ihre Betreuerin schloss in ihren Namen am 29.01.2014 einen Heimvertrag ab, der am 04.02.14 schriftlich fixiert wurde und Unterkunft, Verpflegung sowie die Kurzzeitpflege der Beklagten bis zum 25.02.2014 vorsah. Am 09.02.2014 verließ die Beklagte das Heim der Klägerin mit ihren Sachen und erklärte gegenüber dem Pflegepersonal, dass sie nach Hause zurückkehre. Die Klägerin stellte am 31.01.2014 eine Vorauszahlung für Kurzzeitpflege der Beklagten in Höhe von 1.721,44 Euro in Rechnung, welche an deren damalige Betreuerin adressiert war. Mit Rechnung vom 22.07.2014 rechnete die Beklagte die erbrachten Leistungen ab und stellte nach Abzug der Vorauszahlungen einen Betrag von 1.192,60 Euro in Rechnung. In diesem Betrag waren auch 21 Euro Telefongrundgebühren enthalten. Die Rechnung war wiederum an die Betreuerin der Beklagten adressiert war, deren Bestellung zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr bestand.

Das Amtsgericht Nürnberg hat die Beklagte zur Zahlung des Rechnungsbetrages von 1.192,60 Euro verurteilt. Die Forderung sei in vollem Umfang berechtigt. Die Klägerin habe berücksichtigt, dass die Beklagte das Heim am 9.2.14 verlassen habe und den Entgeltanspruch gemäß der vertraglich vorgesehenen Abwesenheitsregelung gekürzt. Ab dem 18.02.14 seien keine Leistungen mehr berechnet worden. Eine außerordentliche Kündigung der Beklagten durch das Verlassen des Heimes am 09.02.2014 sei schon mangels Beachtung der Schriftform unwirksam gewesen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vortrags. § 11 Abs. 2 WBVG sehe ein außerordentliches Kündigungsrecht von Heimverträgen vor, welches nicht der Schriftform unterliege. Das Amtsgericht sei in Verkennung der h.M. zu Unrecht von einem Schriftformerfordernis ausgegangen. Der Gesetzgeber habe durch das außerordentliche Kündigungsrecht des Heimbewohners ein Probewohnen ermöglichen wollen. Anders als Abs. 1 ausdrücklich vorgesehen, werde eine Schriftform in § 11 Abs. 2 WBVG nicht erwähnt. Die Berufung rügt weiter, dass das Amtsgericht zu Unrecht den klägerischen Vortrag zur Vereinbarung einer Telefonanschlussmiete als zugestanden behandelt habe. Schließlich habe das Amtsgericht der Beklagten zu Unrecht ein Zurückbehaltungsrecht versagt, das dieser aufgrund der falsch adressierten Abrechnung zustehe. Die Beklagte habe, wiederum vom Amtsgericht verkannt, mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.08.2014 ausdrücklich zur Erstellung einer korrigierten Rechnung aufgefordert.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das amtsgerichtliche Urteil weist weder eine Rechtsverletzung auf, noch bestehen Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen, noch werden von der Berufung neue Tatsachen vorgebracht, die eine Abänderung des Urteils rechtfertigen (§§ 513, 529, 546 ZPO).

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