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Kündigung eines Heimvertrages durch den Betreuer

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1907 I 1 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf § 1 WBVG nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 1907 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf der Betreuer zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Zwar erfasst die Genehmigungspflicht nach § 1907 Abs. 1 S. 1 BGB nicht die Kündigung von Verträgen, in denen der Anspruch des Betreuten nicht auf einen konkreten Raum, sondern lediglich auf einen „Pflege “ oder „Altenheimplatz“ (gegen Entgelt oder unentgeltlich) gerichtet ist.

Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall, denn nach § 1 Ziffer 1 des Vertrags wurde dem Beklagten eine genau bezeichnete Wohnung - gegen Entgelt (§ 5 des Vertrags) - überlassen. Der unmittelbare Anwendungsbereich des WBVG ist bereits nicht eröffnet. Der Vertrag ist als Mietvertrag zu qualifizieren. Schutzzweck und Regelungsgehalt des WBVG gebieten es auch nicht, die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Kündigung des Mietvertrags entfallen zu lassen, weil ein Vertrag die Verpflichtung eines Heims beinhaltet, bei auftretendem Pflegebedarf einen Vertrag im Sinne des § 1 WBVG abzuschließen.

Es entspricht im Gegenteil der ganz überwiegenden Ansicht in der Literatur, dass die Genehmigungspflicht auch die Wohnraumüberlassung in einem Heimvertrag erfasst, sofern die Gebrauchsüberlassung an einem bestimmten Wohnraum in Rede steht.

Größe und Umfang des Wohnraums spielen bei der Frage nach dem Ob der Genehmigung keine Rolle; auch ein nur ein Zimmer betreffendes Mietverhältnis wird erfasst. Irrelevant ist auch, wo das/die Zimmer belegen ist/sind - in einem Mehrparteienhaus, einem einzelnen Haus, einem Altenheim. Entscheidend ist nur, dass die betroffene Person allein vertraglich berechtigt ist, einen bestimmten Raum ausschließlich zum Wohnen zu nutzen.


LG München I, 30.07.2020 - Az: 31 S 17737/19

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