Es besteht grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, die aufgrund des Umzugs in ein anderes Pflegeheim entstanden sind, wenn das Heim durch die Heimaufsicht geschlossen wurde.
Anwendbar ist hier das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG), wenn ein Vertrag mit einem Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflegeleistungen vorlag.
§ 10 WBVG regelt die Ansprüche im Falle einer Nichtleistung oder Schlechtleistung. Dies ist jedoch keine abschließende Regelung, wie sich aus § 10 Abs. 1 WBVG ergibt, der ausdrücklich weitergehende zivilrechtliche Ansprüche zulässt. Es ist daher auch das allgemeine Leistungsstörungsrecht daneben anwendbar. Fraglich ist jedoch, ob auch
§ 536a BGB Anwendung findet, da § 10 WBVG für den hier vorliegenden besonderen gemischten Vertrag eine Sonderregelung enthält. Das kann jedoch dahinstehen, da ein möglicher Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der Differenz zwischen den Heimkosten auch über das allgemeine Leistungsstörungsrecht, namentlich §§ 280 Abs. 1, 281, 283 BGB, begründet ist.
Unstreitig hat die Beklagte ihre vertragliche Pflicht zur Unterbringung und Pflege durch die Schließung des Heimes nicht mehr erbringen können. Das Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, der Beklagten ist es nicht gelungen zu beweisen, dass die Schließung bzw. Untersagung des Betriebes nicht von ihr verschuldet wurde. Darüber hinaus ist das Verschulden (Pflegemängel) fälschlicherweise im amtsgerichtlichen Tatbestand als unstreitig dargestellt worden. Dies ist für die Kammer, da kein Tatberichtigungsantrag gestellt wurde, verbindlich. Es kommt daher nicht darauf an, ob für die Schließung das im Raum stehende Missmanagement der Beklagten oder der sogenannte Pflegekräftenotstand (mit-)verantwortlich war.
Grundsätzlich können zwar Mehrkosten Mehrkosten für das neue Heim als Kosten für ein Deckungsgeschäft im Wege des Schadensersatzes verlangt werden. Fraglich ist jedoch bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem vorliegenden, für welchen Zeitraum der Vertragspartner die Differenz bzw. Mehrkosten zu übernehmen hat. Im diesbezüglich gleichgelagerten Wohnraummietrecht gilt grundsätzlich Folgendes: Ein eventueller Schaden aus der Differenz zwischen der Miete für die alte Wohnung und dem Mietzins für die neue Wohnung ist seiner Natur nach auf die Zeit der vertraglichen Bindung der Parteien begrenzt. Der Schadensersatz kann nur für den Zeitraum verlangt werden, in dem der Vermieter zur Leistung verpflichtet ist und am Vertrag gegen seinen Willen festgehalten werden kann. Bei einem Zeitmietvertrag ist dies der Ablauf der Vertragszeit, während bei einem Vertrag auf unbestimmte Zeit dies der Zeitpunkt ist, zu dem der Vermieter berechtigterweise hätte kündigen können.
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