Aus einem Heimvertrag erwachsen grundsätzlich eine Vielzahl von Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit des anvertrauten Patienten.
Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten ist grundsätzlich geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Die Ansprüche können dabei sowohl aus einer Verletzung von vertraglichen Pflichten aus dem Heimvertrag sowie aus der Verletzung einer deliktischen Verkehrssicherungspflicht erwachsen.
Zu beachten ist aber, dass die Pflichten der Pflegeeinrichtungen begrenzt sind durch diejenigen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab ist hierbei das objektiv Erforderliche sowie das für den Patienten und das Pflegepersonal zumutbare.
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind.
Die zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem jeweils anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse.