Während der Mietzeit steht es dem Mieter aufgrund seines gesteigerten Interesses an der Gestaltung der Wohnung frei, die Wände in jeder gewünschten Farbgestaltung zu dekorieren.
Zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietwohnung sind die Wände aber in einer unauffälligen
Farbe zurückzugeben.
Der Vermieter hat vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein schutzwürdiges Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Der Mieter verletzt somit seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.
Ein Farbton ist bereits deswegen nicht als neutral zu qualifizieren, wenn sich in dem Farbton Glitzerpartikel befinden. Glitzernde Wände entsprechen, auch dann wenn es sich lediglich um ein geringes Glitzern bei bestimmten Lichteinfall handeln sollte, nicht dem allgemeinen Geschmack durchschnittlicher Mietinteressenten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Farbe an den Wänden der gesamten Wohnung vorhanden ist.