Ist der Mieter
mietvertraglich dazu verpflichtet, die Wohnung beim Auszug zu renovieren, so schuldet er nicht unbedingt eine Neutapezierung.
Soweit die Wohnung nicht extrem abgenutzt ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine Rauhfasertapete drei Anstriche und mehr verträgt.
Der Mieter genügt daher seinen Renovierungsverpflichtungen, wenn er die Rauhfasertapete überstreicht.
Der Vermieter kann nicht das Entfernen der bisherigen Tapete, Spachteln und Grundieren der Wand- und Deckenflächen, das Makulatur streichen und die Neutapezierung fordern.
Zudem können auch von „weiß“ abweichende
Farbgestaltungen von Wänden, Decken, Türen usw. zulässig sein - der Mieter muss aber die Grenzen des normalen Geschmacks einhalten, da andernfalls eine Weitervermietung erschwert würde. Dies ist bei extremen Farben nicht mehr der Fall - so das Landgericht Berlin die Grenze als überschritten angesehen, wenn Türkis, Lila, Schwarz und Rot verwendet werden (LG Berlin, 29.11.1994 – Az: 64 S 213/94).
So hat das Amtsgericht Münster entschieden, dass Mietvertragsklauseln, die in jedem Fall auch bei Rauhfasertapeten eine Neutapezierung vorschreiben, unwirksam sind (AG Münster, 19.03.1998 – Az:
49 C 774/97).
Das Landgericht Aachen hat entschieden, dass der Mieter nicht berechtigt ist, vorhandene Holztürrahmen im Klarlack neu in den Farben grau bzw. grau-blau-glänzend zu lackieren (LG Aachen, 17.10.1996 - Az: 6 S 90/96).