1. Die (wirksame) vertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen umfasst auch das Verschließen von Dübellöchern, die um Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs gesetzt wurden.
Der BGH grenzt in seiner Entscheidung nur bezüglich der Anzahl der Dübellöcher und somit zwischen vertragsgemäßem Gebrauch und Substanzbeschädigung ab.
Ist die Schönheitsreparaturenklausel unwirksam, so schuldet der Mieter nur die Beseitigung solcher Schäden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
Da der Sachverhalt vorliegend jedoch eben gerade nicht so gelagert war, weil die Schönheitsreparaturenklausel wirksam war, mussten auch die Dübellöcher verschlossen werden.
2. Bunte Zimmer muss der Mieter in einem einheitlichen Farbton zurückgeben, es genügt nicht, lediglich die jeweiligen bunten Wände in den Zimmern zu überstreichen.
Vorliegend musste in einem einheitlichen weißen Farbton gestrichen werden.
Der BGH grenzt in seiner Entscheidung nur bezüglich der Anzahl der Dübellöcher und somit zwischen vertragsgemäßem Gebrauch und Substanzbeschädigung ab.
Ist die Schönheitsreparaturenklausel unwirksam, so schuldet der Mieter nur die Beseitigung solcher Schäden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
Da der Sachverhalt vorliegend jedoch eben gerade nicht so gelagert war, weil die Schönheitsreparaturenklausel wirksam war, mussten auch die Dübellöcher verschlossen werden.
2. Bunte Zimmer muss der Mieter in einem einheitlichen Farbton zurückgeben, es genügt nicht, lediglich die jeweiligen bunten Wände in den Zimmern zu überstreichen.
Vorliegend musste in einem einheitlichen weißen Farbton gestrichen werden.
AG Berlin-Pankow/Weißensee, 24.09.2014 - Az: 7 C 135/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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