Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 399.863 Anfragen

Dübellöcher sind zu verschließen!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

1. Die (wirksame) vertragliche Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen umfasst auch das Verschließen von Dübellöchern, die um Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs gesetzt wurden.

Der BGH grenzt in seiner Entscheidung nur bezüglich der Anzahl der Dübellöcher und somit zwischen vertragsgemäßem Gebrauch und Substanzbeschädigung ab.

Ist die Schönheitsreparaturenklausel unwirksam, so schuldet der Mieter nur die Beseitigung solcher Schäden, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

Da der Sachverhalt vorliegend jedoch eben gerade nicht so gelagert war, weil die Schönheitsreparaturenklausel wirksam war, mussten auch die Dübellöcher verschlossen werden.

2. Bunte Zimmer muss der Mieter in einem einheitlichen Farbton zurückgeben, es genügt nicht, lediglich die jeweiligen bunten Wände in den Zimmern zu überstreichen.

Vorliegend musste in einem einheitlichen weißen Farbton gestrichen werden.


AG Berlin-Pankow/Weißensee, 24.09.2014 - Az: 7 C 135/14

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Stiftung Warentest

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.244 Bewertungen)

Schnelle unkomplizierte Information für ein Testament.
Verifizierter Mandant
Die Erstberatung war sehr umfassend und vor allem für einen juristischen Laien sehr verständlich formuliert. Ich habe Hinweise bekommen, in welchen ...
Verifizierter Mandant