Dübellöcher erweisen sich bei Rückgabe einer Mietwohnung oftmals als wunder Punkt. Es stellt sich die Frage, ob der Mieter Dübellöcher verursachen durfte und wenn ja, ob diese zu beseitigen sind.
In Grenzen handelt es sich bei der Anbringung von Dübellöchern um eine vertragsgemäße Wohnungsnutzung, so daß ein Schadensersatzanspruch des Vermieters nicht Betracht kommt (so z.B. LG Köln - Az: 1 S 130/99). Dies hat gleichzeitig zur Folge, daß keine Mieterpflicht zur Beseitigung von Bohr- oder Dübellöchern besteht, wenn sich deren Umfang im "üblichen Rahmen" hält - also mit deren Hilfe für den entsprechenden Raum übliche Gegenstände befestigt wurden.
Hierzu gehören beispielsweise Spiegel, Handtuch- und Toilettenpapierhalte im Bad und Hängeschränke in der Küche. Auch müssen die Dübellöcher an verfliesten Wänden - sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht - nicht zwangsläufig nur in den Fliegenfugen gebohrt werden.
Allerdings sind die Fugen zu verwenden, wenn dies möglich ist! Ist das Setzen von Dübeln ohne Beschädigung der Fliesen möglich, ist es im erforderlichen Umfang (s.o.) zulässig. Wenn nicht, ist auch das Anbohren von Fliesen ist als normaler Gebrauch anzusehen.
Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.