Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss damit gerechnet werden, dass sich rund um einen Swimmingpool nasse Fliesen befinden und diese nassen Fliesen sodann auch rutschig sind, sodass Sturzgefahr besteht. Kommt es deshalb zu einem Sturz des
Reisenden, so scheidet eine Haftung des
Reiseveranstalters aus.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte bei der Beklagten eine
Pauschalreise in die Türkei.
Der Kläger erlitt einen Unfall, in dem er auf nassen Treppenstufen ausrutschte und stürzte. Dadurch erlitt der Kläger Blutergüsse am Gesäß und am Arm.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger Ansprüche gegenüber der Beklagten aus diesem Unfall.
Der Kläger trägt vor, am Tag des Unfalls habe gegen Mittag eine Animation statt gefunden, bei der mit nassen Handtüchern gespielt worden sei.
Nach Beendigung dieser Animation habe ein Hotelangestellter das daneben getropfte Wasser mit Hilfe eines Wasserschiebers in die Gründanlagen neben der Treppe geschoben.
Ein Teil des Wassers sei dabei offensichtlich auf die Treppe geflossen.
Als der Kläger nach Beendigung des Animationsspiels über die Treppe nach unten habe laufen wollen, sei er auf den nassen Treppenstufen ausgerutscht und gestürzt.
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