Es gehört zum privaten Unfall- und Verletzungsrisiko eines
Reisenden, wenn dieser im Sanitärbereich ausrutscht. Eine Haftung des
Reiseveranstalters wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht scheidet daher aus.
Mit dem Eintreten in den Sanitärbereich ist immer mit Nässe und einer hierdurch bedingten Glätte und Rutschigkeit des Bodenbelages zu rechnen. Durch Wasser hervorgerufene Glätte im Duschbereich ist eine übliche Begleiterscheinung, die für einen Reisenden erkennbar ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer von ihm bei der Beklagten gebuchten
Flugpauschalrundreise nach Thailand in Anspruch.
Am vierten Tag der Rundreise in Thailand erlitt der Kläger am 28.04. im A Hotel in P einen Unfall. Der Kläger hatte zunächst den im Außenbereich des Hotels gelegenen Pool benutzt. Nach dessen Verlassen hatte er die sich im Inneren des Hotelgebäudes im Saunabereich befindende Dusche aufsuchen wollen. In der Dusche rutschte der Kläger auf dem nassen Duschfußboden aus und kam zu Fall. Er wurde auf Veranlassung der örtlichen Reiseleitung in das örtliche Hospital verbracht und musste sodann wegen großer Schmerzen im Rücken und auftretende Schwindelgefühle eine Klinik in B aufsuchen. Dort wurde er vom 01. bis 05.05.2006 stationär behandelt. Auch danach war ihm jedoch eine Fortbewegung zu Fuß nur unter Verabreichung starker Schmerzmittel möglich.
Der Kläger verbrachte sodann die letzten 3 Tage des gebuchten Urlaubes in dem Badeort C. Dort hielt er sich jedoch lediglich in dem Hotel auf. Die Rückreise gestaltete sich für den Kläger trotz fortgesetzter Einnahme starker Schmerzmittel äußerst schmerzhaft. Dem Kläger war eine Fortbewegung zu Fuß unverändert nur mit fremder Hilfe möglich. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland diagnostizierte der Hausarzt des Klägers bei diesem eine schwere Wirbelsäulenprellung sowie eingeklemmte Nerven. Auf Grund des Krankheitsbildes ergab sich die Notwendigkeit von Cortison-Infusionen, weiterhin musste der Kläger über Monate Massageanwendungen in Anspruch nehmen.
Der Kläger trägt vor, er habe zwischen Pool und Dusche mehrere Hotelräume über eine Wegstrecke von etwa 40 m beschreiten müssen, deren Boden trocken gewesen sei. Die Dusche selbst sei nach vorne hin offen gewesen, ein Spritzschutz sei nicht vorhanden gewesen. Am Eingang der Dusche sei eine etwa 4 cm starke mit einer Metallschiene armierte Stufe, der Duschboden selbst habe aus Waschbeton bestanden. Unmittelbar nach dem Überschreiten dieser Stufe und Betreten der Dusche sei er auf dem nassen und deshalb äußerst glatten Fußboden ins Rutschen gekommen und sofort nach hinten umgeschlagen. Er habe keinerlei Möglichkeit mehr gehabt, in irgendeiner Weise zu reagieren. Haltestangen oder Ähnliches seien in der Dusche nicht vorhanden gewesen. Er sei mit Hinterkopf und Rückenpartie auf die Stufenkante geschlagen und für etwa 10 Minuten benommen und bewegungsunfähig liegengeblieben. Nach der Behandlung im örtlichen Hospital habe er, da aus seiner Sicht für ihn eine Fortsetzung der Rundreise lediglich sitzend im Bus unzumutbar gewesen sei, die Reiseleiterin aufgefordert, seinen Rücktransport nach Deutschland zu organisieren. Diese Aufforderung habe er per Telefax gegenüber der Beklagten am 29.04.2006 wiederholt. Die Beklagte sei dem jedoch nicht nachgekommen. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass der Boden der Dusche wegen Feuchtigkeit extrem glitschig und rutschig gewesen sei.
Die Beklagte trägt vor, weder sie noch einer ihrer örtlichen Repräsentanten hätten von dem behaupteten Unfallereignis des Klägers etwas mitbekommen, der Unfallhergang sei daher mit Nicht-Wissen zu bestreiten. Es sei unzutreffend, dass der Kläger eine Wegstrecke zur Dusche von etwa 40 m trockenen Fußes durchschritten habe. Am gesamten Unfalltag habe es geregnet, deshalb sei davon auszugehen, dass der Boden zwischen Pool und Dusche zumindest feucht gewesen sei und auch der Kläger nasse Füße gehabt habe. Die Dusche sei mit einem Spritzschutz ausgestattet gewesen, vor der Dusche habe eine Antirutschmatte aus Gummi gelegen. Die Fliesen in der Dusche hätten eine rauhe, rutschhemmende Oberfläche aufgewiesen. Der Fußboden im Inneren der Dusche sei nicht extrem rutschig gewesen. Ein Rücktrittsverlangen gegenüber der Reiseleitung habe der Kläger nicht geäußert. Gegen Ende seines Krankenhausaufenthaltes in B habe der Kläger mit der Reiseleitung Verbindung aufgenommen und bekundet, dass es ihm wesentlich besser gehe und er nun am restlichen Rundreiseprogramm teilnehmen wolle. Der von dem Kläger erlittene Unfall sei seinem
allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, das sich im vorliegenden Fall verwirklicht habe.
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