Eine
Pauschalreise gilt als
mangelhaft im Sinne der §§ 651i ff. BGB, wenn eine wesentliche Reiseleistung – hier ein Wohnmobil – aufgrund eines Totalschadens nicht mehr zur Verfügung steht und kein zeitnaher Ersatz bereitgestellt wird. In einem solchen Fall kann der Reisende Anspruch auf
Minderung des Reisepreises,
Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit sowie Ersatz von Aufwendungen für Unterkunft und Mobilität geltend machen.
Die Verpflichtung des
Reiseveranstalters, Abhilfe zu schaffen, umfasst dabei auch die Organisation eines Ersatzfahrzeugs innerhalb angemessener Frist und am aktuellen Aufenthaltsort. Erfolgt diese Abhilfe verspätet oder ist sie unzumutbar – etwa wegen erheblicher Entfernung oder fehlender Zusicherung der Kostenübernahme –, ist eine Kündigung des
Pauschalreisevertrags nach
§ 651l Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
Die Weigerung, innerhalb angemessener Frist Ersatzunterkünfte oder Transportmöglichkeiten zu stellen, kann zudem zur Erstattung selbst organisierter Ausgaben berechtigen (
§ 651k Abs. 2 S. 1 BGB). Die Anforderungen an die
Schadensminderungspflicht des Reisenden dürfen dabei nicht überspannt werden, insbesondere wenn vor Ort keine Alternativen verfügbar sind.
Ein Mitverschulden des Reisenden ist nur zu berücksichtigen, wenn es substantiiert dargelegt und rechtzeitig geltend gemacht wird (§ 531 Abs. 2 ZPO). Der Veranstalter bleibt selbst dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Reisemangel durch einen außenstehenden Dritten verursacht wurde, solange der Mangel – wie hier die fehlende Ersatzleistung – weiterhin in seinem Verantwortungsbereich liegt (
§ 651n Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Eine bereits geleistete Entschädigung, die dem Reiseveranstalter durch Abtretung zusteht, jedoch versehentlich erneut direkt an den Reisenden gezahlt wurde, kann nach § 816 Abs. 2 BGB zurückverlangt und im Wege der Aufrechnung gegen bestehende Ansprüche verrechnet werden.
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