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Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Wohnmobil

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Deaktivierung oder deutliche Reduzierung der Abgasreinigung in einem Fahrzeug kurz nach einem Zeitraum, welcher der Durchführung der Abgaskontrolle auf dem Prüfstand entspricht, steht einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung gleich. Eine solche Zeitschaltung dient offensichtlich ausschließlich der Umgehung des NEFZ, so dass vorliegend nicht eingewandt werden kann, dass die Zeitschaltung unabhängig davon aktiv ist, ob sich das Auto auf dem Prüfstand oder im Realbetrieb befindet.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dies ist zu bejahen, wenn ein Fahrzeughersteller bzw. die ihn handelnden Personen die Zulassungsbehörden und die Verbraucher getäuscht haben, um die eigenen und die Autos der Tochterunternehmen nur so oder zumindest kostengünstiger und/oder attraktiver als es sonst möglich gewesen wäre in Verkehr bringen zu können, mit der Folge, dass die Verbraucher in großem Umfang eine jeweils erhebliche Summe Geld für ein Produkt ausgaben, welches mangels Gesetzeskonformität von den Behörden mit einem Nutzungsverbot hätte belegt werden können.


LG München II, 15.12.2022 - Az: 13 O 3213/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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